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b)  Die  gemäß  Absatz  a  errichteten  Gemischten  Schiebsge:
richtshöfe  befinden  über  die  Streitfragen,  die  laut  Abschnitt  II,
IV,  V  und  VII  zu  ihrer  Juständigkeit  gehören.

Außerdem  regelt  der  Gemischte  Schiebsgerichtshof  alle
Streitfragen  bezüglich  der  vor  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  zwischen  Staatsangehörigen  der  allierten
umd  affoziierten  Mächte  und  deutschen  Reichsangehörigen  geschloffenen
  Verträge.  Eine  Ausnahme  gilt  für  die  Streitfragen,
  die  nach  den  Gesetzen  der  alliierten,  assoziierten  oder
neutralen  Mächte  zur  Zuständigkeit  der  Candesgerichte  dieser
Mächte  gehören.  Derartige  Streitfragen  werden  von  den
Landesgerichten  unter  Ausschluß  des  Gemischten  Schiedsgerichtshofs
  entschieden.  Dem  beteiligten  Staatsangehörigen
einer  alliierten  oder  assoziierten  Macht  steht  es  jedoch  frei,  die
Sache  vor  den  Gemischten  Schiedsgerichtshof  zu  bringen,
sofern  sein  Landesgesetz  dem  nicht  entgegensteht.

c)  Wenn  die  Anzahl  der  Sachen  es  erfordert,  sind
weitere  Mitglieder  zu  ernennen,  damit  sich  jeder  Gemischte
Schiedsgerichtshof  in  mehrere  Abteilungen  gliedern  kann.  Jebe
dieser  Abteilungen  wird  entsprechend  den  obigen  Vorschriften
besetzt.

d)  Jeder  Gemischte  Schiedsgerichtshof  ordnet  sein  Verfahren
  selbst,  soweit  es  nicht  durch  die  Bestimmungen  der
Anlage  zu  diesem  Artikel  geregelt  ist.  Er  hat  das  Recht,  die
von  der  verlierenden  Partei  an  Kosten  und  Auslagen  zu
zahlenden  Beträge  festzusetzen.

e)  Jede  Regierung  bezahlt  die  Bezüge  des  von  ihr
ermannten  Mitglieds  des  Gemischten  Schiedsgerichtshofs  und
jedes  Beauftragten,  den  sie  bezeichnet,  um  sie  vor  dem  Gerichtshof
  zu  vertreten.  Die  Bezüge  des  Vorsitzenden  werden  burch
besondere  Vereinbarung  zwischen  den  beteiligten  Regierungen.
festgesetzt;  diese  Bextige  werden  ebenso  wie  die  gemeinsamen  Ausgaben
  jebes  Gerichts  je  zur  Hälfte  von  den  beiden  Regierungen
getragen.