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1)  Die  Hohen  vertragschließenden  Teile  verpflichten  sich,
durch  ihre  Gerichte  und  Behörden  den  Gemischten  Schiedsgerichtshöfen
  jebe  irgend  mögliche  Rechtshilfe,  insbesondere
bei  Zustellungen  und  bei  der  Beweiserhebung,  gewähren  zu
lassen.

8)  Die  Hohen  vertragschließenden  Teile  kommen  überein,
die  Entscheidungen  des  Gemischten  Schiedsgerichtshofes  als
endgültig  zu  betrachten  und  ihnen  verbindliche  Kraft  für
ihre  Staatsangehörigen  beizulegen.

Anlage.

§  1.

Stirbt  ein  Mitglied  des  Gerichtshofs,  legt  es  sein  Amt
nieder  oder  wird  es  aus  irgendeinem  Grund  an  der  Ausübung
  seines  Amtes  behindert,  so  erfolgt  seine  Ersetzung
nach  dem  Verfahren,  das  für  seine  Ernennung  galt.

82.

Der  Gerichtshof  ordnet  sein  Verfahren  nach  Grundsähen
der  Gerechtigkeit  und  Billigkeit.  Er  bestimmt  Reihenfolge
und  Fristen  für  das  Vorbringen  der  Parteien  und  regelt  die
Förmlichkeiten  der  Beweisaufnahme.

83.
Die  Anwälte  und  Beistände  der  Parteien  sind  befugt,
ihre  Ausführungen  und  Gegenausführungen  mündlich  ober
schriftlich  dem  Gerichtshof  vorzutragen.

84.
Der  Gerichtshof  bewahrt  die  schriftlichen  Unterlagen  der
ihm  vorgelegten  Sachen  und  Streitigkeiten  sowie  des  darauf
bezüglichen  Verfghrens  unter  Beifügung  der  Daten  auf.

86.
Jede  beteiligte  Macht  kann  einen  Sekrrtär  ernennen.
Diese  Sekretäre  bilden  das  gemischte  Sekretaxiat  des  Gerichts-