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hofs  und  sind  diesem  unterstellt.  Der  Gerichtshof  kann  einen
oder  mehrere  Beamte  ernennen  und  verwenden,  die  zur  Mitwirkung
  bei  der  Erfüllung  seiner  Aufgabe  nötig  sind.

6.

Der  Gerichtshof  entscheidet  über  alle  ihm  unterbreiteten
Fragen  und  Zälle  auf  Grund  der  Beweismittel,  Zeugenaussagen
  und  Unterlagen,  die  von  den  beteiligten  Parteien
beigebracht  werden  können.

87.

Oeutschland  verpflichtet  sich,  dem  Gerichtshof  jebes  zur
Durchführung  seiner  Untersuchungen  erforberliche  Entgegenkommen
  zu  erweisen  und  alle  erforderlichen  Unterlagen  zu
liefern.

868.

Die  Sprache,  in  der  das  Verfahren  geführt  wird,  ist
mangels  gegenteiliger  Abmachung  je  nach  der  von  der  beteiligten
  alliierten  oder  assoziierten  Macht  getroffenen  Bestimmungdas

  Englische,  Französische,  Italienisch  Japanisch

80.
Der  Vorsttzende  des  Gerichtshofes  bestimmt  Ort  und  Zelt
der  Gerichtssitzungen.

·  Artikel  305.

Hat  ein  zuständiges  Gericht  in  einer  unter  Abschnitt  1II,
IV,  V  oder  VII  fallenden  Angelegenheit  ein  Urteil  gefällt
oder  fällt  es  ein  Urteil,  das  mit  den  Bestimmungen  der  genannten
  Abschuitte  nicht  im  Einklang  steht,  so  hat  die
dadurch  geschädigte  Partei  ein  Recht  auf  Abhilfe,  die  durch
den  Gemischten  Schiedsgerichtshof  näher  bestimmt  wird.  Auf
Antrag  des  Staatsangehörigen  einer  alliierten  oder  assoziierten
  Macht  kann  der  Gemischte  Schiedsgerichtshof  diese
Abhilfe,  sofern  das  möglich  ist,  in  der  Form  eintreten  lassen,
daß  er  die  Parteien  in  die  Lage  zurückversetzt,  in  der  sie  sich
vor  dem  von  dem  deutschen  Gericht  gefällten  Urleil  befanden.

Relchs-Gesetbl.  1919.  219