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Abschnitt  VII.
Gewerbliches  Eigentum.
Artikel  306.

Die  gewerblichen,  literarischen  und  künstlerischen  Eigentumsrechte
  im  Sinne  der  im  Artikel  286  bezeichucten  internationalen
  Abkommen  von  Paris  und  Bern  werden  unter
Vorbehalt  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags
zugunsten  der  Personen,  die  bei  Beginn  des  Kriegszustands
in  ihrem  Genuß  standen,  oder  zugunsten  ihrer  Nechtsnachfolger
mit  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  in  den
Gebieten  der  Hohen  vertragschließenden  Teile  wieder  in  Kraft
gesetzt  oder  wiederhergestellt.  Desgleichen  werden  Rechte,  die,
wenn  es  nicht  zum  Kriege  gekommen  wäre,  während  des  Krieges
zufolge  eines  Gesuchs  um  Schutz  gewerblichen  Eigentums  oder
zufolge  der  Veröffentlichung  eines  literarischen  oder  künstlerischen
  Werkes  hälten  erlangt  werden  können,  mit  dem
Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  zugunsten  der
Versonen,  die  sie  zu  beanspruchen  gehabt  hätten,  anerkannt
und  begründet.

Sind  indes  während  des  Krieges  durch  eine  gesetzgebende,
ansführende  oder  verwaltende  Stelle  einer  alliierten  oder
assoziierten  Macht  hinsichtlich  der  Rechte  deutscher  Reichsangehöriger
  auf  dem  Gebiete  des  gewerblichen,  literarischen
oder  künstlerischen  Eigentums  Sondermaßnahmen  ergriffen
worden,  so  behalten  die  auf  Grund  derselben  getroffenen
Anordnungen  weiterhin  ihre  Gültigkeit  und  volle  Wirksamteit.

Wegen  der  Ausnutzung  von  gewerblichen,  literarischen
oder  künstlerischen  Eigentumsrechten,  die  während  des  Krieges
durch  die  Regierung  einer  alliierten  oder  assoziierten  Macht
oder  durch  irgendeine  Person  für  Rechnung  oder  mit  Zustimmung
  dieser  Regierung  erfolgt  ist,  sowie  wegen  des  Verkaufs,
  des  Feilbietens  und  des  Oebrauchs  irgendwelcher
Erzeugnisse,  Geräte,  Sachen  oder  Gegenstände,  die  unter
diese  Rechte  fielen,  stehen  Deutschland  und  deutschen  Reichsangehörigen
  keinerlei  Ersatzansprüche  oder  Klagen  zu.

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