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Geldbeträge,  die  auf  Grund  irgendeiner  in  Ansführung
ber  in  Absatz  1  dieses  Artikels  genannten  Sondermaßnahmen
getroffenen  Anordnung  oder  Maßregel  geschuldet  werden  oder
gezahlt  worden  sind,  werden,  falls  die  bei  Unterzeichnung  des
gegenwärtigen  Vertrags  geltende  Gesetzgebung  einer  der
alliierten  oder  assoziierten  Mächte  nicht  anders  darüber  verfügt
  hat,  in  gleicher  Weise  wie  die  anderen  Forderungen
der  deutschen  Reichsangehörigen  nach  den  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Vertrags  verwendet;  die  Gelbbeträge,  die  durch  besondere,
  von  der  deutschen  Regierung  hinsichtlich  der  gewerblichen,
literarischen  oder  künstlerischen  Sigentumsrechte  von  Staatsangehörigen
  der  alliierten  oder  assoziierten  Mächte  ergriffene  Maßnahmen
  aufgebracht  worden  sind,  werden  wie  alle  übrigen
Schulden  der  deutschen  Reichsangehörigen  angesehen  und
behandelt.

Haben  deutsche  Reichsangehörige  nach  der  Gesetzgebung
einer  alliierten  oder  assoziierten  Macht  vor  dem  Kriege  oder
in  seinem  Verlaufe  gewerbliche,  literarische  oder  künstlerische
Esgentumsrechte  erworben  ober  erwerben  sie  solche  kün'tig,  so
bleibt  der  betreffenden  alliierten  oder  assoziierten  Macht  die
Befugnis  vorbehalten,  diese  Rechte  (soweit  es  sich  dabei  nicht  um
Fabrik=  oder  Handelsmarken  handelt)  in  der  für  notwendig
erachteten  Weise  zu  begrenzen,  an  Bebingungen  zu  knũpfen
oder  einzuschränken.  Solche  Beschränkungen  dürfen  im  Interesse
der  Landesverteidigung  oder  um  des  Gemeinwohls  willen
oder  zu  dem  Zwecke  auferlegt  werden,  auf  deutscher  Seite  eine
gerechte  Behandlung  der  gewerblichen,  literarischen  oder  künstlerischen
  Eigentumsrechte  der  betreffenden  fremden  Staatsangehörigen
  auf  deutschem  Gebiet  sicherzustellen;  ferner  auch
zu  dem  Zwecke,  die  vollständige  Erfüllung  aller  Verpflichtungen
aus  diesem  Vertrage  durch  Deutschland  zu  verbürgen.  Die
gedachten  Beschränkungen  erfolgen  in  der  Form,  daß
die  betreffende  alliierte  und  assoziierte  Macht  die  eingangs
bezeichneten  deutschen  Rechte  entweder  selbst  ausübt  oder
Lizenzen  für  ihre  Ansübung  erteilt  oder  die  Ausübung
weiterhin  unter  ihrer  Uberwachung  hält  oder  in  sonst  einer
anderen  Form.  Bei  den  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Vertrags  erworbenen  gewerblichen,  literarischen  oder  künstle.
rischen  Eigentumsrechten  darf  die  vorstehend  den  allüerten
und  assoziierten  Mächten  vorbehaltene  Befugnis  nur  ausgeübt
werden,  wenn  die  Begrenzungen,  Bedingungen  und  Ein.
schränkungen  im  Interefse  der  Landesverteidigung  oder  des
Gemeinwohls  notwendig  erscheinen.