—  1189.  —

Gelangen  die  vorstehenden  Bestimmungen  seitens  der  alliierten
  und  assoziierten  Mächte  zur  Anwendung,  so  werden  angemessene
  Entschädigungen  oder  Vergütungen  gewährt,  die  in  der
gleichen  Weise  wie  alle  anderen  den  deutsch  hörigen
geschuldeten  Summen  gemäß  den  Bestimmungen  bes  gegen.
wärtigen  Vertrags  verwendet  werden.

Jede  der  alliierten  oder  assoziierten  Mächte  behält  sich  die
Befugnis  vor,  jede  seit  dem  1.  August  1914  vollzogene  und
jede  künftige  Abtretung  oder  Teilabtretung  ober  jede  Einräumung
  gewerblicher,  literarischer  oder  künstlerischer  Eigentumsrechte,
  die  die  Anwendung  der  Bestimmungen  bieses
Artikels  vereiteln  könnte,  als  null  und  nichtig  anzusehen.

Die  Bestimmungen  dieses  Artikels  finden  auf  die  gewerblichen,
  literarischen  oder  künstlerischen  Eigentumsrechte  von
Gesellschaften  oder  Unternehmungen,  deren  Liquidation  von
den  alliierten  oder  assoziierten  Mächten  entsprechend  den
Kriegsansnahmegesetzen  vorgenommen  worden  ist  oder  auf
Grund  des  Artikel  297  Absatz  b  noch  vorgenommen  wird,
keine  Anwendung.

Artikel  307.

Soweit  Staatsangehörige  eines  jeden  der  Hohen  vertragschließenden
  Teile  bereits  vor  dem  1.  August  1914  gewerbliche
Eigentumsrechte  besaßen  oder  solche,  wenn  es  nicht  zum  Kriege
gekommen  wäre,  auf  Grund  eines  vor  oder  im  Verlauf  des
Krieges  angebrachten  Gesuches  seitdem  hätten  erwerben  können,
wird  ihnen  zur  Erhaltung  oder  zum  Erwerb  dieser  Rechte
eine  Mindestfrist  von  einem  Jahre  nach  Inkrafttreten  des
gegemvärtigen  Vertrags  gewährt,  um  ohne  jeden  Aufschlag
oder  irgendwelche  Strafgebühr  jede  Handlung  nachzuholen,
jede  Förmlichkeit  zu  erfüllen,  jede  Gebühr  zu  entrichten,  überhaupt
  jeder  Verpflichtung  zu  genügen,  die  die  Gesetze  oder  Verwaltungsverordnungen
  des  einzelnen  Staates  vorschreiben.  Das
gleiche  gilt  für  die  Geltendmachung  eines  Widerspruchs  gegen
solche  Rechte.  Indessen  verleiht  dieser  Artikel  kein  Recht  auf
die  Wiedereröffnung  eines  Interferenzverfahrens  in  den  Ver-