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einigten  Staaten  von  Amerika,  in  bem  bie  Schlußverhanblung
  stattgefunden  hat.

Gewerbliche  Eigentumsrechte,  die  infolge  der  Nichtvornahme
einer  Handlung,  der  Nichterfüllung  einer  Förmlichkeit  oder
ber  Nichtbezahlung  einer  Gebühr  verfallen  sind,  treten  wieber
in  Kraft.  Haben  jedoch  dritte  Personen  Patente  oder  Muster,
während  sie  verfallen  waren,  verwertet  oder  benutzt,  so  bleibt
jeder  alliierten  oder  assoziierten  Macht  die  Befugnis  vorbehalten,
bie  Anordnungen  zu  treffen,  die  sie  zur  Wahrung  der  Rechte
bieser  dritten  Personen  billigerweise  für  geboten  erachtet.
Ferner  unterliegen  die  Patente  und  Muster,  welche  deutschen
Reichsangehörigen  zustehen  und  hiernach  wieder  in  Kraft
treten,  hinsichtlich  der  Lizenzbewilligung  auch  weiterhin  den  Vorschriften,
  die  während  des  Krieges  auf  sie  Anwendung  fanden,
sowie  allen  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags.

Der  Zeitraum  zwischen  dem  1.  August  1914  und  dem
Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  wird  auf  die  für
die  Ausübung  eines  Patents  oder  für  den  Gebrauch  von
Fabrik=  oder  Handelsmarken  oder  von  Mustern  vorgesehene  Frist
nicht  angerechnet)  auch  wird  vereinbart,  daß  ein  Vatent,  eine
Fabrik,  oder  Handelsmarke  oder  ein  Muster,  das  am  1.  August
  1914  noch  in  Kraft  war,  wegen  bloßer  Nichtausübung
oder  bloßen  Nichtgebrauchs  nicht  vor  Ablauf  einer  Frist  von
zwei  Jahren  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
verfällt  oder  für  ungültig  erklärt  werden  darf.

Artikel  308.

Die  Prioritätsfristen,  die  im  Artikel  4  des  im  Jahre
1911  in  Washington  revidierten  internationalen  Pariser  Abkommens
  vom  20.  März  1883  oder  in  irgendeinem  anderen
geltenden  Abkommen  oder.  Gesehe  für  die  Einreichung  oder
Eintragung  der  Gesuche  um  Verleihung  von  Datenten,  um
Schutz  von  Gebrauchsmustern,  Fabrik-  oder  Handelsmarken,
Mustern  und  Modellen  vorgesehen  sind  und  die  am  1.  August

Relchs-Gesehbl.  1919.  220