—  1193  —

1914  noch  nicht  abgelaufen  waren,  sowie  diejenigen,  die
während  des  Krieges  begonnen  haben  oder,  wenn  es  nicht
zum  Kriege  gekommen  wäre,  hätten  beginnen  können,  werden
durch  jeden  der  Hohen  vertragschließenden  Teile  zugunsten
der  Staatsangehörigen  der  anderen  Hohen  vertragschließenden
Teile  bis  zum  Ablauf  einer  Frist  von  sechs  Monaten  nach
Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  verlängert.

Diese  Fristverlängerung  läßt  jedoch  die  Rechte  iebes
Hohen  vertragschließenden  Teils  oder  jeder  Person  unberührt,
  die  sich  bei  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
im  gutgläubigen  Besitze  von  gewerblichen  Eigentumsrechten
befindet,  welche  mit  den  unter  Beanspruchung  der  Priorität
nachgesuchten  Rechten  in  Widerspruch  slehen)  sie  behalten  den
Genuß  ihrer  Rechte  für  ihre  Person  oder  in  der  Person  von
Vertretern  oder  Lizenzinhabern,  denen  sie  diese  Rechte  vor
dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  eingeräumt
haben,  und  dürfen  dieserhalb  in  keiner  Weise  als  Nachahmer
in  Anspruch  genommen  oder  verfolgt  werden.

Artikel  309.

Oeutsche  Reichsangehörige  oder  in  Oeutschland  wohnende
oder  dort  ihr  Gewerbe  treibende  Personen  einerseits  und
Staatsangehörige  der  allüerten  oder  assoziierten  Mächte  oder
im  Gebiete  dieser  Mächte  wohnende  oder  dort  ihr  Gewerbe
treibende  Personen  andererseits  sowie  Dritte,  denen  die  bezeichneten
  Persönlichkeiten  etwa  während  des  Krieges  ihre
Rechte  abgetreten  haben,  können  auf  Grund  von  Vorgängen
auf  dem  Gebiete  des  anderen  Teils  in  der  Zeit  zwischen  der
Kriegserklärung  und  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Vertrags,  in  denen  Verlehungen  der  zu  irgend  einem  Zeltpunkt
  während  des  Krieges  geltenden  oder  der  gemäh  den
vorstehenden  Artikeln  307  und  308  wiederhergestellten  gewerblichen,
  literarischen  oder  künstlerischen  Eigentumsrechte  erblickt
werden  könnten,  keine  Klage  erheben  und  leinerlei  Anspruch
geltend  machen.

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