1197  —

sind;  in  diesem  Fall  werden  die  Bedingungen  durch  den  in
Abschnitt  VI  dieses  Teiles  vorgesehenen  Gemischten  Schieds-Ferichtshof
  festgesetzt.  Der  Gerichtshof  kann  alsdann  gegebenenfalls
  den  Betrag  der  ihm  angebracht  erscheinenden
Vergütung  für  die  Ausnutzung  der  Rechte  während  des
Krieges  festsetzen.

Cizenzen  für  gewerbliche,  literarische  oder  künstlerische  Eigentumsrechte,
  die  kraft  der  besonderen  Kriegsgeseczgebung  einer
alliierten  oder  assoziierten  Macht  verliehen  sind,  werden  von
der  Fortdauer  einer  schon  vor  dem  Kriege  bestehenden  Lizenz
nicht  berührt,  sondern  behalten  ihre  volle  Gültigkeit  und
Wirksamkeit.  Ist  eine  solche  Lizenz  dem  auf  Grund  eines
vor  dem  Kriege  abgeschlossenen  Lizenzvertrags  ursprünglich
Lizenzberechtigten  verliehen,  so  gilt  sie  als  an  die  Stelle  der
früheren  Lizenz  getreten.

Sind  auf  Grund  eines  vor  dem  Krieg  abgeschlossenen,
auf  Ausübung  von  Rechten  des  gewerblichen  Eigentums  oder
Vervielfältigung  oder  Aufführung  literarischer,  dramatischer
oder  künstlerischer  Werke  gerichteten  Vertrags  oder  auf  Grund
einer  vor  dem  Krieg  erteilten  Lizenz  solchen  Inhalts  während
des  Krieges  Geldsummen  gezahlt  worden,  so  finden  sie  die
gleiche  Verwendung  wie  dem  gegenwärtigen  Vertrag  zufolge
  die  sonstigen  Schulden  oder  Forderungen  der  deutschen
  Reichsangehörigen.

Dieser  Artikel  gilt  nicht  im  Verhältnis  zwischen  den  Vereinigten
  Staaten  von  Amerika  einerseits  und  Deutschland
andererseits.

Artikel  311.

Die  Einwohner  der  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Vertrags
  von  Deutschland  abgetrennten  Gebiete  behalten  ungeachtet
  dieser  Trennung  und  des  sich  daraus  ergebenden  Wechsels
der  Staatsangehörigkeit  in  Deutschland  den  vollen,  uneingeschränkten
  Genuß  aller  gewerblichen,  literarischen  und  künstlerischen
  Eigentumsrechte,  deren  Inhaber  sie  nach  der  deutschen
Gesetzgebung  zur  Zeit  dieser  Treunung  waren.