—  1199  —

Die  gewerblichen,  literarlschen  und  künstlerischen  Elgentumsrechte,
  die  in  den  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen
Vertrags  von  Deutschland  abgetrennten  Gebieten  zur  Zeit
der  Abtrennung  dieser  Gebiete  von  Deutschland  in  Kraft
sind  oder  zufolge  Artikel  306  des  gegenwärtigen  Vertrags
wiederhergestellt  werden  oder  in  Kraft  treten,  werden  von
dem  Staate,  auf  den  das  Gebiet  übergeht,  anerkannt  und
bleiben  in  diesem  Gebiete  solange  in  Kraft,  wie  dies  nach
deutschem  Rechte  der  Fall  ist.  ·

Abschnitt  VIII.

Soslale  und  staatliche  Versicherungen  in  den  abgetretenen
Gebieten.

Artikel  312.

Unbeschadet  der  in  anderen  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Vertrags  enthaltenen  Abreden  verpflichtet  sich  die
beutsche  Regierung,  derienigen  Macht,  an  die  deutsche  Gebiete
in  Europa  abgetreten  werden,  oder  der  Macht,  die  frühere
beutsche  Gebiete  kraft  Artikel  22  Teil  1  (Völkerbundssatzung)
als  Mandatar  verwaltet,  einen  entsprechenden  Anteil
der  von  der  Reichsregierung  oder  den  Regierungen  der
deutschen  Staaten  oder  von  den  unter  ihrer  Aussicht
tätigen  öffentlichen  oder  privaten  Körperschaften  angesammelten
Rücklagen  abzutreten,  die  für  den  Dienst  der  gesamten  sozialen
und  staatlichen  Versicherungen  in  diesen  Gebieten  bestimmt  sind.

Die  Mächte,  auf  welche  diese  Gelder  übertragen  werden,
sind  gehalten,  sie  zur  Erfüllung  der  aus  den  Versicherungen
entspringenden  Verpflichtungen  zu  verwenden.

Die  Bedingungen  dieser  Ubertragung  werden  burch  besondere
  Ubereinkommen  zwischen  der  deutschen  Regierung  und
den  beteiligten  Regierungen  geregelt.

Falls  diese  besonderen  Ubereinkommen  nicht  nach  Maßgabe
  des  vorstehenden  Absatzes  binnen  drei  Monaten  nach

Meschs-Eesehöl.  1919.  221