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Teil  XI.
Luftfahrt.

Artikel  313.

Die  den  alliierten  und  assozlierten  Mächten  angehörigen
Luftfahrzeuge  haben  innerhalb  des  deutschen  Gebletes  und
der  deutschen  Hobeitsgewässer  volle  Flug-  und  Landungsfreiheit
  und  genießen  dieselben  Vergünstigungen  wie  deutsche
Luftfahrzeuge,  besonders  in  Notfällen  zu  Land  oder  See.

Artikel  314

Vorbehaltlich  der  Erfüllung  der  von  Deutschland  etwa
erlassenen  Vorschriften,  die  aber  in  gleicher  Weise  auf  deutsche
Luftfahrzeuge  und  solche  der  alliierten  und  assoziierten  Cänder
anwendbar  sein  müssen,  genießen  die  den  alliierten  und
assozijerten  Mächten  angehörigen  Luftfahrzeuge  im  Ourchquerungsverkehr
  nach  irgendeinem  anderen  Land  das  Recht,
ohne  zu  landen,  das  deutsche  Gebiet  und  die  deutschen  Hoheitsgewässer
  zu  überfliegen.

Artikel  315.

Die  in  Deutschland  angelegten  und  dem  heimischen  öffentlichen
  Luftverkehr  zugänglichen  Flugplätze  stehen  auch  den
Luftfahrzeugen  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  offen)
diese  erfahren  daselbst  in  bezug  auf  Abgaben  jeder  Art  einschließlich
  Landungs-  und  Verforgungsgebühren  die  gleiche
Behandlung  wie  deutsche  Luftfahrzeuge.

Artikel  316.

Vorbehaltlich  der  gegenwärtigen  Bestimmungen  ist  das  in
den  Artikeln  313,  314  und  315  vorgesehene  Flug-,  Durchquerungs-
  und  Landungsrecht  an  die  Beobachtung  der  Vorschriften,
  die  Deutschland  zu  erlassen  für  notwendig  erachtet,
geknüpft.  Jedoch  müssen  solche  Vorschriften  unterschiedslos