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auf  deutsche  Luftfahrzeuge  und  folche  der  allilerten  und
assozlierten  Laͤnder  angewandt  werden.

Artikel  317.

Die  Staatsangehörigkeits.  und  Flugsicherheitsbescheinigungen,
  Befähigungszeugnisse  und  Lizenzen,  die  von  einer
der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  ausgestellt  oder  als
gültig  auerkannt  sind,  werden  auch  in  Deutschland  als  gültig
und  als  den  von  Deutschland  nusgestellten  Bescheinigungen,
Zeugnissen  und  Lizenzen  gleichwertig  zugelassen.  ·

Artikel  318.

Im  inländischen  Handelsluftverkehr  genießen  die  den
alllierten  und  assoziierten  Mächten  angehörigen  Luftfahrzeuge
in  Oeutschland  gleiche  Behandlung  wie  die  meistbegünstigte
Nation.

Artikel  319.

Deutschland  sagt  zu,  durch  geeignete  Maßnahmen  slcherzustellen,
  daß  jedes  über  deutschem  Gebiet  fliegende  deutsche
Luftfahrzeug  die  Vorschriften,  betreffend  Lichter  und  Signale,
die  Flugvorschriften  und  die  Luftverkehrsbestimmungen  für
Flugplätze  und  deren  Umgebung  beachtet,  wie  sie  in  dem  von
den  alliierten  und  assoziierten  Mächten  abgeschlossenen  Ubereinkommen
  über  die  Luftfahrt  festgelegt  sind.

Artikel  320.

Die  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  auferlegten  Verpflichtungen
  bleiben  bis  zum  1.  Jannar  1923  in  Kraft,  sofern
  nicht  Deutschlaud  zu.  einem  früheren  Zeitpunkt  in  den
Völkerbund  aufgenommen  ist  oder  von  den  alliierten  und
assoziierten  Mächten  die  Zustimmung  zum  Beitritt  zu  dem
von  ihnen  abgeschlossenen  Ubereinkommen  über  die  Luftfahrt
erhalten  hat.