Seil  XI.
Häfen,  Wasserstraßen  und  Eisenbahnen.

Abschnitt  I.
Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  321.

Doeutschland  verpflichtet  sich,  dem  Personen.,  Güter,,
Schiffs-,  Boots-,  Eisenbahnwagen-  und  Postverkehr  von  oder
nach  den  angrenzenden  oder  nicht  angrenzenden  Gebieten  irgendeiner
  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  freien  Durchgang
durch  sein  Gebiet  auf  den  für  den  internationalen  Durchgangsverkehr
  geeignetsten  Wegen,  auf  Eisenbahnen,  schiffbaren
Wasserläufen  oder  Kanälen  zu  gewähren,  auch  zu  diesem
Zweck  die  Durchfahrt  durch  die  Hoheitsgewässer  zu  gestatten.
Der  ersonen-,  Waren.,  Schiffs-,  Boots-,  Wagen.,  Eisenbahn
wagen-  und  Postverkehr  wird  keinen  Durchgangszöllen  oder
unnützen  Verzögerungen  oder  Beschränkungen  unterworfen  und
hat  in  Deutschland  in  bezug  auf  Gebühren  und  Verkehrserleichterungen
  sowie  in  jeder  anderen  Hinsicht  ein  Anrecht  auf
gleiche  Behandlung  wie  der  innerdeutsche  Verkehr.

Die  Durchgangsgüter  bleiben  von  allen  Zoll=  oder
ähulichen  Abgaben  frel.

Alle  den  Durchgangsverkehr  belastenden  Gebühren  oder
Abgaben  müssen  den  Verkehrsverhältnissen  entsprechend  angemessen
  berechnet  werden.  Die  Person  des  Eigentümers  ober
die  Staatszugehörigkeit  des  Schiffes  oder  sonstigen  Beförderungsmittels,
  das  auf  irgendeinem  Teile  der  gesamten
Durchgangsstrecke  benutzt  worden  ist  oder  benutzt  werden
soll,  darf  für  die  Abgaben,  Verkehrserleichterungen  oder  Beschränkungen
  weder  unmittelbar  noch  mittelbar  ausschlag-Cebend
  sein.

Reschs-Gesetöl.  1019.  222