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Artikel  322.

Deutschland  verpflichtet  sich,  über  Auswanberungsunter.
nehmungen,  welche  Auswanderer-  ober  Rückwandererverkehr
durch  sein  Gebiet  leiten,  keine  staatliche  Aufsicht  einzurichten
oder  beizubehalten,  es  sei  denn  zum  Iweck  der  Feststellung,
daß  die  Reisenden  tatsächlich  sich  im  Durchgangsverkehr  befinden;
  wird  zu  letzterem  Zweck  ein  Verwaltungsdienst  eingerichtet,
  so  darf  Deutschland  keine  am  Verkehr  interesslerte
Schiffahrtsgesellschaft  oder  andere  Körperschaft,  Gesellschaft
oder  Privatperson  irgendwie  daran  teilnehmen  lassen  oder
ihr  einen  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Einfluß  in  dieser
Hinsicht  einräumen.

Artikel  323.  «
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Ausfuhrzöllen,  abgaben  und  verboten  unmittelbar  oder  mittelbar
  eine  unterschiedliche  oder  Vorzugsbehandlung  nach  folgenden
  Gesichtspunkten  eintreten  zu  lassen:  nach  der  Ein=  oder
Ausgangsgrenze,  nach  der  Art,  den  Eigentumsverhältnissen
oder  der  Flagge  des  Beförderungsmittels  (einschließlich  Luftverlehrsmittels),
  nach  dem  ursprünglichen  oder  letzten  Abgangsort
des  Schiffes,  Bootes,  Eisenbahnwagens,  Luftschiffs  oder  sonstigen
Beförderungsmittels,  nach  seinem  endgültigen  oder  Zwischenbestimmungsort,
  nach  dem  eingeschlagenen  Reiseweg  oder  den
Umladeplätzen,  nach  dem  Umstand,  ob  der  Hafen,  über  den  die
Waren  ein-  oder  ausgeführt  werden,  ein  deutscher  oder  irgendein
  ausländischer  Hafen  ist,  oder  nach  dem  Umstand,  ob  die
Ein,  oder  Ausfuhr  der  Waren  zu  Wasser,  zu  Lande  oder
durch  die  Luft  erfolgt.  Das  gleiche  gilt  vorbehaltlich  der
Sondervorschriften  des  gegenwärtigen  Vertrags  für  die  Beförderungsbedingungen
  und  kosten  für  Güter  oder  Personen,

die  in  sein  Gebiet  eintreten  oder  es  verlassen.

Deutschland  begibt  sich  namentlich  des  Rechtes,  zum  Nachteil
  der  Häfen,  Schiffe  oder  Boote  irgendeiner  alliierten  oder
assoziierten  Macht  Zuschlagsgebühren  oder  unmittelbare  oder
mittelbare  Prämien  auf  die  Aus-  oder  Einfuhr  über  deutsche
oder  nichtdeutsche  Häfen  oder  auf  deutschen  oder  nichtdeutschen

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