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Schiffen  und  Booten,  insbesondere  in  Form  von  kombinierten
Tarifen  festzusetzen.  Ferner  verzichtet  es  darauf,  Personen
oder  Waren,  die  über  einen  Hafen  der  alliierten  und  assoziierten
  Mächte  ihren  Weg  nehmen  oder  ein  Schiff  oder  Boot
dieser  Mächte  benutzen,  Förmlichkeiten  oder  Weiterungen  zu
unterwerfen,  die  nicht  statthätten,  wenn  sie  über  einen  deutschen
  Hafen  oder  über  den  Hafen  einer  anderen  Macht  ihren
Weg  nähmen  oder  ein  deutsches  Schiff  oder  Boot  oder  ein
Boot  einer  anderen  Macht  benutzten.

Artikel  324.

Um  den  Ubergang  der  Waren  über  die  deutsche  Grenze
nach  Möglichkeit  abzukürzen  und  um  von  der  Grenze  ab  ihre
Abfertigung  und  Weiterbeförderung  unter  denselben  sachlichen
Bedingungen  —  besonders  hinsichtlich  der  Geschwindigkeit  und
der  Sorgfalt  der  Beförderung  —,  wie  sie  Waren  gleicher
Art  auf  deutschem  Gebiet  unter  ähnlichen  Beförderungsbedingungen
  genießen  würden,  zu  erledigen,  sind  alle  zweckdienlichen
  Verwaltungs-  und  technischen  Maßnahmen  zu  treffen,
und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  die  Waren  aus  den  Gebieten
der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  kommen  oder  dorthin
gehen  oder  Durchgangswaren  aus  diesen  Gebieten  oder  mit
Bestimmung  nach  diesen  Gebieten  sind.

Insbesondere  sind  leicht  verderbliche  Waren  schnell  und
glatt  zu  befördern  und  die  Jollförmlichkeiten  so  zu  erledigen,
daß  die  unmittelbare  Weiterführung  der  Warensendung  mit
den  Anschlußzügen  ermöglicht  wird.

Artikel  325.

Die  Seehäfen  der  alliierten  und  assozlierten  Mächte  genießen
  alle  Vorteile  und  Tarifermähigungen,  die  auf  den
deutschen  Eisenbahnen  oder  Schiffahrtsstraßen  zugunsten
deutscher  Häfen  oder  irgendeines  Hafens  einer  anderen  Macht
gewährt  werden.