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Artikel  326.

Deutschland  darf  seine  Teilnahme  an  Tarifen  ober  kombinlerten
  Tarifen  nicht  verweigern,  die  den  Häfen  einer  der
alliierten  und  assoziierten  Mächte  ähnliche  Vorteile,  wie  es
seinen  eigenen  Häfen  oder  denen  einer  anderen  Macht  gewährt,
zuwenden.

Abschnitt  U.
Schiffahrt.
Kapitel  1.
Freiheit  der  Schffahrt.

Artikel  327.

Die  Staatsangehörigen  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte
genießen  ebenso  wie  ihre  Güter,  Schiffe  und  Boote
in  allen  deutschen  Häfen  und  auf  allen  deutschen  Binnenschiffahrtsstraßen
  in  jeder  Hinsicht  die  gleiche  Behandlung  wie
die  deutschen  Reichsangehörigen,  Güter,  Schiffe  und  Boote.

Insbesondere  sind  die  Schiffe  und  Boote  jeder  allilerten
und  assoziierten  Macht  berechtigt,  Waren  jeder  Art  und
Reisende  von  und  nach  allen  Häfen  oder  Plätzen  Deutschlands,
  zu  denen  die  deutschen  Schiffe  und  Boote  Zugang
haben,  zu  keinen  ungünstigeren  Bedingungen  zu  befördern  als
sie  bei  Schiffen  und  Booten  des  Landes  zur  Anwendung
gelangen.  Sie  sind  auf  dem  Fuße  der  Gleichberechtigung
mit  den  Schiffen  und  Booten  des  Landes  zu  behandeln,  soweit
  es  sich  um  Benutzung  der  Hafen-=  und  Ladestraßeneinrichtungen
  sowie  um  Hafen-  und  Ladestraßenabgaben  jeder
Art  handelt.  Es  fallen  darunter  die  Anlege--,  Ladungs-  und
Löschungseinrichtungen,  die  Tonnengelder  und  gebühren,  die
Ladestraßen.,  Lotsen-,  Leuchtturm.,  Ouarantäne=  und  alle  ähnlichen
  Abgaben  und  Gebühren  aller  Art,  die  im  Namen  und
für  Rechnung  der  Regierung  oder  im  Namen  und  für  Rechnung
  von  öffentlichen  Beamten,  Privatpersonen,  Körperschaften
  oder  Anstalten  aller  Art  erhoben  werden.