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Gesteht  Deutschland  irgendeiner  allilerten  oder  assoziierten
oder  irgendeiner  anderen  fremden  Macht  eine  Vorzugsbehandlung
  zu,  so  tritt  diese  Behandlung  unverzüglich  und  bedingungslos
  für  alle  alliterten  und  assoziierten  Mächte  in  Kraft.

Der  Verkehr  von  Versonen,  Schiffen  und  Booten  erfährt
kelne  anderen  Beschränkungen  als  solche,  die  sich  aus  den  Joll.
und  olizeivorschriften,  aus  den  Vorschriften  über  das  Gesundheitswesen,
  sowie  über  Aus-  und  Einwanderung,  endlich
aus  Ein=  und  Ausfuhrverboten  ergeben.  Solche  Bestimmungen
müssen  angemessen  und  gleichmäßig  sein  und  dürfen  den
Handel  nicht  unnötig  behindern.

Kapitel  2.
Freizonen  in  den  Hüfen.

Artikel  328.

Die  Freizonen,  die  in  den  deutschen  Häfen  am  1.  August  1914
eingerichtet  waren,  bleiben  bestehen.  Für  sie  und  die  auf
deutschem  Gebiete  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Vertrags
neu  eingerichteten  Freizonen  gilt  die  in  den  folgenden  Artikeln
vorgesehene  Ordnung.

Waren,  die  in  die  Freizone  eingehen  oder  aus  ihr
kommen,  unterliegen,  den  Fall  des  Artikels  330  ausgenommen,
keinem  Einfuhr.  oder  Ausfuhrzoll.

Von  den  in  die  Freizone  eintretenden  Schiffen  und
Waren  dürfen  die  zur  Deckung  der  Verwaltungs.,  Unterhalts-
  und  Verbesserungskosten  des  Hafeus  festgesetzten  Gebühren
sowie  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  einzelnen  Einrichtungen
  erhoben  werden,  vorausgesetzt,  daß  diese  Gebühren
und  Abgaben  im  Hinblick  auf  die  aufgewendeten  Kosten  angemessen
  sind  und  ihre  Erhebung  nach  dem  im  Artikel  327
vorgesehenen  Grundsatz  der  gleichen  Behandlung  erfolgt.

Von  den  Waren  dürfen  keine  anderen  Abgaben  oder
Gebühren  als  eine  statistische  Gebühr  erhoben  werden,  die
höchstens  eins  vom  Tausend  vom  Wert  betragen  darf  und  aus-Relchs.

  Gesel.  1919.  223