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schlleßlich  zur  Deckung  der  Kosten  für  die  amtlichen  Aufstellungen
  über  den  Hafenumschlag  zu  verwenden  ist.

Artikel  329.

Dle  für  die  Speicherung  sowie  für  Verpacken  und  Auspacken
  der  Waren  dienenden  Einrichtungen  haben  den  jewelligen
Handelsbedürfnissen  zu  entsprechen.  Alle  Erzeugnisse,  deren
Verbrauch  in  der  Freizone  erlaubt  ist,  bleiben  von  Verbrauchs.-oder
  anderen  Abgaben  jeder  Art,  mit  Ausnahme  der  im
Artikel  328  erwähnten  statistischen  Gebühr,  frei.

Bei  Anwendung  der  Vorschriften  dieses  Artikels  darf
zwischen  den  Staatsangehörigen  verschiedener  Nationen  oder
zwischen  Waren  verschiedenen  Ursprungs  und  verschiedener
Bestimmung  kein  Unterschied  gemacht  werden.

Artikel  330.

Auf  Erzeugnisse,  die  aus  der  Freizone  dem  Verbrauch
des  Landes,  in  dessen  Gebiet  der  Hafen  liegt,  zugeführt
werden,  dürfen  Einfuhrzölle  gelegt  werden.  Umgekehrt  dürfen
Exzeugnisse  aus  diesem  Lande,  die  für  die  Freizone  bestimmt  sind,
mit  Ausfuhrzöllen  belegt  werden.  Diese  Ein=  und  Ausfuhrzölle
  sind  auf  derselben  Grundlage  und  nach  denselben  Sähen
zu  erheben  wie  ähnliche  Zölle  an  anderen  Zollgrenzen  des
betreffenden  Landes.  Andererseits  begibt  sich  Deutschland
des  Rechtes,  irgendwelche  Ein-,  Aus-  oder  Durchfuhrzölle,
gleichviel  unter  welcher  Bezeichnung,  auf  die  Erzeugnisse  zu
legen,  die  zu  Lande  oder  zu  Wasser  durch  deutsches  Gebiet
nach  oder  aus  der  Freizone  aus  oder  nach  irgendeinem
anderen  Staate  befördert  werden.

Zur  SlIcherung  und  Gewährleistung  bleses  frelen  Zu-Vangs
  auf  den  normalerweise,  zu  der  Freizone  führenden

223°