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Eisenbahnen  und  Wasserstraßen  seines  Gebietes  hat  Deutschland
  die  nötigen  Anordnungen  zu  erlassen.

Kapitel  3.

Bestimmungen  Über  Elbe,  Oder,  Memel  (Ruhstrom,  Memel,  Njemen)
und  Donau.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
Artikel  331.
Es  werden  für  international  erklärt:

die  Elbe  (Labe)  von  der  Münbung  der  Altava
(Moldau)  und  die  Bltava  (Moldau)  von  Prag  ab)

die  Oder  (Odra)  von  der  Mündung  der  Oppa  abz
die  Memel  (Rußstrom,  Memel,  Njemen)  von  Grodno  ab)

die  Donau  von  Ulm  ab;

und  jeder  schiffbare  Teil  dieser  Flußgebiete,  der  mehr
als  einem  Staat  den  natürlichen  Zugang  zum  Meere  mit
oder  ohne  Umladung  von  einem  Schiff  in  ein  anderes  vermittelt,
  sowie  die  Seitenkanäle  und  Fahrtrinnen,  die  zur  Verdoppelung
  oder  Verbesserung  der  von  Natur  aus  schiffbaren
Abschnitte  der  genannten  Flußgebiete  oder  zur  Verbindung
zweier  von  Natur  aus  schiffbarer  Abschnitte  des  gleichen  Wasserlaufs
  gebaut  werden.

Das  gleiche  gilt  für  den  Schiffahrtsweg  Rhein—onau,
falls  er  unter  den  im  Artikel  353  festgesetzten  Bedingungen
gebaut  wird.

Artikel  332.

Auf  den  im  vorstehenden  Artikel  für  international  erklärten
Wasserstraßen  werden  die  Staatsangehörigen,  das  Gut  und
die  Flagge  aller  Mächte  auf  dem  Fuß  vollkommener
Gleichheit  behandelt,  und  zwar  so,  daß  kein  Unterschied  zum
Nachteile  ler  Staatsangehörigen,  des  Gutes  und  der  Flagge
irgendeiner  dieser  Mächte  zwischen  diesen  und  den  Staats-