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angehörigen,  dem  Gute  und  der  Flagge  des  Uferstaats  selbft
oder  des  meistbegünstigten  Staates  gemacht  werden  darf.

Deutsche  Schiffe  dürfen  indes  regelmäßige  Schiffsverbindungen
  für  Reisende  und  Güter  zwischen  den  Häfen
einer  alliierten  oder  assoziierten  Macht  nur  mit  deren  besonderer
  Ermächtigung  unterhalten.

Artikel  333.

Von  den  Schiffen,  die  den  Schiffahrtsweg  oder  seine  Zugaͤnge
benutzen,  dürfen  Abgaben  erhoben  werden,  und  diese  Abgaben
dürfen  auf  den  verschiedenen  Flußabschnitten  verschieden  bemessen
  werden,  beides  soweit  sich  aus  einem  bestehenden  Abkommen
  nicht  das  Gegenteil  ergibt.  Die  Abgaben  sollen
ausschließlich  zur  angemessenen  Deckung  der  Kosten  für  die
Schiffbarerhaltung  oder  Verbesserung  des  Flusses  und  seiner
Zugänge  oder  zur  Bestreitung  von  Ausgaben  im  Interesse
der  Schiffahrt  dienen.  Ihr  Tarif  wird  nach  diesen  Ausgaben
  berechnet  und  in  den  Häfen  ausgehängt.  Diese  Abgaben
  werden  so  festgesetzt,  daß  eine  ins  einzelne  gehende
Untersuchung  der  Ladung  nicht  nötig  ist,  es  sei  denn,  daß
Verdacht  des  Schmuggels  oder  einer  Ubertretung  besteht.

Artikel  334.
Der  Durchgangsverkehr  der  Reisenden,  Schiffe  und  Güter
vollzieht  sich  nach  den  im  Abschnitt  1  festgesetzten  allgemeinen
  Grundsätzen.

Gehbren  beide  Ufer  eines  internationalen  Flusses  demselben
  Staat  an,  so  können  Durchgangsgüter  unter  Zollverschluß
  gebracht  oder  unter  die  Aufsicht  der  Zollbeamten  gestellt
  werden.  Bildet  der  Fluß  die  Grenze,  so  bleiben  Durchgangsgüter
  und  reisende  von  jeder  Zollförmlichkeit  befreit;
die  Ein,  und  Ansladung  der  Waren  sowie  die  Ein-  und
Ausschiffung  der  Reisenden  darf  nur  in  den  von  dem  Uferstaat
  bezeichneten  Häfen  erfolgen.