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Artikel  335.
Auf  dem  gesamten  Lauf  und  an  der  Münbung  ber
erwähnten  Flüsse  dürfen  andere  Abgaben  irgendwelcher  Art,
als  die  in  diesem  Teile  festgesetzten,  nicht  erhoben  werden.

Diese  Bestimmung  läßt  das  Recht  der  Uferstaaten  zur  Erhebung
  von  Zöllen,  Orts-  oder  Verbrauchsabgaben  unberührt.
Das  gleiche  gilt  hinsichtlich  der  Einführung  angemessener
und  gleichmäßiger  Abgaben,  die  in  den  Häfen  nach  öffentlichen
Tarifen  für  die  Benutzung  der  Krane,  Aufzüge,  Ladestraßen,
Speicher  usw.  erhoben  werden.

Artikel  336.

Mangels  einer  besonderen  Ordnung  für  die  Ausführung
der  Unterhalts=  und  Verbesserungsarbeiten  auf  dem  internationalen
  Abschnitt  eines  schiffbaren  Wasserstraßengebietes  ist
jeder  Uferstaat  verpflichtet,  in  angemessenem  Umfang  die  nötigen
Vorkehrungen  zur  Beseitigung  aller  Schiffahrtshindernisse  und
Jgefahren  und  zur  Erhaltung  guter  Schiffahrtsverhältnisse  zutreffen.


Kommt  ein  Staat  dleser  Verpflichtung  nicht  nach,  so  kann
seder  Uferstaat  oder  jeder  in  dem  etwa  bestehenden  internationalen
  Ausschuß  vertretene  Staat  den  zu  diesem  Zwecke
vom  Völkerbund  eingesetzten  Gerichtshof  aurufen.

Artikel  337.

Das  gleiche  gilt  für  den  Fall,  daß  ein  Uferstaat  Arbeiten
unternimmt,  die  geeignet  sind,  der  Schiffahrt  in  dem  internationalen
  Abschnitt  Abbruch  zu  tun.  Der  in  dem  vorigen
Artikel  erwähnte  Gerichtshof  kann  die  Aussetzung  oder
die  Beseitigung  dieser  Arbelten  anordnen;  bei  seinen  Entscheidungen
  hat  er  den  Berieselungs--,  Wasserkraftnutzungsund
  Fischereirechten  und  den  anderen  Landesinteressen  Rechnung
  zu  tragen,  die  im  Falle  des  Einverständuisses  aller
Uferstaaten  oder  aller  in  dem  etwa  bestehenden  internationalen
  Ausschuß  vertrekenen  Staaten  den  Bedürfulssen  der
Schiffahrt  vorzugehen  haben.

Meichs-Gesetöl.  1019.  224