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Die  Anrufung  des  Gerichtshofes  des  Völkerbundes  hat
keine  aufschiebende  Wirkung.

Artikel  338.

An  Stelle  der  in  den  Artikeln  332  bis  337  festgesetzten
Ordnung  soll  als  Ersatz  eine  andere  treten,  die  in  einem  von
den  alllierten  und  assoziierten  Mächten  entworfenen  und  vom
Völkerbund  genehmigten  allgemeinen  Ubereinkommen  über  die
schiffbaren")  Wasserstraßen,  deren  internationalen  Charakter  das
lbereinkommen  anerkennt,  niedergelegt  wird.  Dieses  Ubereinkommen
  findet  namentlich  auf  die  Gesamtheit  oder  einen
Teil  der  obenerwähnten  Flußgebiete  der  Elbe  (Labe),  Oder
(Odra),  Memel  (Rußstrom,  Memel,  Rjemen)  und  der  Donan
sowie  auf  die  anderen  Teile  der  gedachten  Flußgebiete  Anwendung,
  die  mit  ihnen  unter  einen  allgemeinen  Gesichtspunkt
zusammengefaßt  werden  können.

Deutschland  verpflichtet  sich,  entsprechend  den  Bestimmungen
bes  Artikel  379,  dem  gedachten  allgemeinen  Ubereinkommen
sowie  allen  gemäß  dem  nachfolgenden  Artikel  343  aufgestellten
Entwürfen  zur  Abänderung  der  geltenden  internationalen
Abmachungen  und  Bestimmungen  beizutreten.

·  Artikel  339.

Deutschland  tritt  den  beteiligten  alliierten  und  assozlierten
Mächten  längstens  binnen  drei  Monaten  nach  erhaltener  Aufforderung
  einen  Teil  der  Schlepper  und  Boote  ab,  die  nach.
Abzug  des  zur  Wiederherstellung  und  Wiedergutmachung  ab.
gegebenen  Teiles  in  den  Häfen  der  im  Artikel  331  erwähnten
Flußgebiete  eingetragen  bleiben.  Deutschland  tritt  gleichfalls
das  Material  jeder  Art  ab,  dessen  die  beteiligten  allilerten
und  assozlierten  Mächte  für  die  Ausnutzung  dieser  Flußgebiete
bedürfen.

Die  Zahl  der  abzutretenden  Schlepper  und  Boote,  die
Menge  des  abzutretenden  Materials  und  die  Verteilung
werden  durch  einen  von  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
bestimmten  Schiedsrichter  oder  mehrere  solche  festgesetzt.  Hlerbei

eschiffbarens  fehlt  im  Englischen.

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