—  1229  —

#  Artikel  341.
Die  Oder  (Odra)  wird  der  Verwaltung  eines  internationalen
  Ausschusses  unterstellt,  der  aus

1  Vertreter  Polens,
3  Vertretern  Preußens,
1  Vertreter  der  Tschecho-Slowakei,

1  Vertreter  Großbritanniens,

1  Vertreter  Frankreichs,

1  Vertreter  Dänemarks,

1  Vertreter  Schwedens
besteht.

Können  einige  dieser  Vertreter  bei  Inkrafttreten  bes  gegenwärtigen

  Vertrags  nicht  ernannt  werden,  so  sind  die  Entschließungen
  des  Ausschusses  trotzdem  gültig.

Artikel  342.

Auf  einen  bei  dem  Völkerbund  von  einem  der  Uferstaaten
  gestellten  Antrag  wird  die  Memel  (Rußstrom,  Memel,
Njemen)  der  Verwaltung  eines  internationalen  Ausschusses
unterstellt,  der  sich  aus  je  einem  Vertreter  der  Uferstaaten
und  drei  Vertretern  anderer  durch  den  Völkerbund  bezeichneter
Staaten  zusammensegzt.

Artikel  343.
Die  in  den  Artikeln  340  und  341  vorgesehenen  internationalen
  Ausschüsse  treten  binnen  drei  Monaten  nach  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Vertrags  zusammen.  Der  im
Artikel  342  vorgesehene  internationale  Ausschuß  tritt  binnen
drei  Monaten  nach  Stellung  des  Antrags  durch  einen  Uferstaat
zusammen.  Jeder  dieser  Ausschüsse  schreitet  unverzüglich  zur
Ausarbeitung  eines  Entwurfs  zur  Neufassung  der  geltenden
internationalen  Abmachungen  und  Bestimmungen.  Dieser  Entwurf
  wird  in  Ubereinstimmung  mit  dem  im  Artikel  338  erwähnten
  allgemeinen  Ubereinkommen  abgefaßt,  wenn  dies
lbereinkommen  bereits  geschlossen  ist;  andernfalls  wird  er  entsprechend
  den  oben  in  den  Artikeln  332  bis  337  niedergelegten
Grundsätzen  aufgestellt.