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Artikel  344.
Die  im  vorstehenden  Artikel  enwähnten  Entwürfe  sollen
insbesondere
a)  den  Sitz  des  internationalen  Ausschusses  bestimmen
und  die  Art  der  Ernennung  seines  Vorsitzenden
festsetzen,

b)  den  Umfang  seiner  Iuständigkeit  bestimmen  insbesondere
  was  die  Ansfübrung  der  Arbeiten  zur
Instandhaltung,  zum  Ausbau  und  zur  Verbesserung
des  Flußgebiets,  die  finanziellen  Grundsätze,  die  Festsetzung
  und  Erhebung  der  Abgaben  und  die  Schifffahrtsordnung
  anlangt,

e)  die  Abschnitte  des  Flusses  oder  seiner  Nebenflüsse
abgrenzen,  auf  welche  die  internationale  Ordnung  Anwendung
  finden  soll.

Artikel  345.

Die  internationalen  Abmachungen  und  die  Vorschriften,
nach  denen  zur  Zeit  die  Schiffahrt  auf  der  Elbe  (Labe),
Oder  (Odra),  Memel  (Nußstrom,  Memel,  Njemen)  sich  regelt,
bleiben  bis  zur  Ratifikation  der  oben  erwähnten  Neufassungsentwürfe
  vorläufig  in  Kraft.  In  allen  Fällen,  wo  diese
Abmachungen  und  Vorschriften  zu  den  Bestimmungen  der
vorstehenden  Artikel  332  bis  337  oder  des  zu  schließenden
allgemeinen  Ubereinkommens  in  Widerspruch  stehen,  gehen
diese  letzteren  indes  vor.

3.  Sonderbestimmungen  für  die  Donau.
Artikel  346.

Die  Enuropäische  Donaukommission  übt  von  neuem  die
Befugnisse  aus,  dle  sie  vor  dem  Krieg  hatte.  Vorläufig
wird  diese  Kommission  jedoch  lediglich  von  den  Vertretern
Großbritanniens,  Frankreichs,  Italiens  und  Numäniens  gebildet.


Artikel  347.

Von  der  Stelle  ab,  wo  die  Zuständigkeit  der  Europäischen
  Kommission  aufhört,  tritt  das  im  Artikel  331  be.

Relchs-Gesezbl.  1919.  225