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zeichnete  Flußgebiet  der  Donau  unter  die  Verwaltung  eines
internationalen  Ausschusses,  der  sich  wie  folgt  zusammensetzt:

aus  2  Vertretern  der  deutschen  Uferstaaten,
aus  je  1  Vertreter  der  anderen  Uferstaaten,

aus  je  1  Vertreter  der  in  Zukunft  in  der  Européischen
  Kommission  vertretenen  Nichtuferstaaten.

Können  einige  dieser  Vertreter  bei  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  nicht  ernannt  werden,  so  sind  die  Entschließungen
  des  Ausschusses  trotzdem  gültig.

Artikel  348.

Der  im  vorstehenden  Artikel  vorgesehene  internationale
Ausschuß  tritt  so  bald  wie  möglich  nach  Inkrafttreten  des
gegenwärtigen  Vertrags  zusammen  und  übernimmt  bis  zur
Festsetzung  einer  endgültigen  Donauordnung  durch  die  von
den  alliierten  und  assoziierten  Mächten  bezeichneten  Mächte
vorläusig  die  Verwaltung  des  Flusses  in  Gemähheit  der
Bestimmungen  der  Artikel  332  bis  337.

Artikel  349.

Deutschland  verpflichtet  sich  zur  Anerkennung  der  Donauordnung,
  die  durch  eine  Tagung  der  von  den  alliierten  und
assozlierten  Mächten  bezeichneten  Mächte  festgesetzt  wird)  diese
Tagung,  bei  der  Vertreter  Deutschlands  zugegen  sein  dürfen,
tritt  binnen  eines  Jahres  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  zusammen.

Artikel  350.

Der  durch  Artikel  57  des  Berliner  Vertrags  vom
13.  Juli.  1878  Osterreich-Ungarn  erteilte  und  von  diesem
auf  Ungarn  übertragene  Auftrag  zur  Ausführung  der
Arbeiten  am  Eisernen  Tor  wird  aufgehoben.  Der  mit
der  Verwaltung  dieses  Stromabschnitts  betraute  Ausschuß
regelt  vorbehaltlich  der  finanziellen  Bestimmungen  des  gegen-2257

