1236,  —

wärtigen  Vertrags  die  Schlußrechnung.  Die  etwa  erforderlichen
  Abgaben  werden  keinesfalls  von  Ungarn  erhoben.

Artikel  351.

Für  den  Fall,  daß  die  Tschecho-Slowakei,  der  serbo-kroatischslovenische
  Staat  oder  Rumänien  nach  erfolgter  Ermächtigung
oder  im  Auftrage  des  internationalen  Ausschusses  Ausbau.,
Verbesserungs-,  Stau=  oder  andere  Arbeiten  auf  einem
die  Grenze  bildenden  Abschnitt  des  Flußgebietes  unternehmen,
steht  diesen  Staaten  die  Inanspruchnahme  sowohl  des  gegenüberliegenden
  Ufers  wie  des  außerhalb  ihres  Gebietes.  gelegenen
Fluhbetteiles  in  dem  für  die  Vorarbeiten,  die  Ausführung  und
die  Instandhaltung  dieser  Arbeiten  bedingten  Umfang  zu.-Artikel

  352.

Deutschland  ist  der  europäischen  Donaukommission  gegenüber
  zu  jeder  Wiederherstellung,  Wiedergutmachung.  und  Aus-Kleichung
  hinsichtlich  der  von  dieser  Kommission  während  des
Krieges  erlittenen  Schäden  verpflichtet.

Artikel  353.

Im  Falle  des  Baues  eines  Großschiffahrtsweges  Rhein-Donau
  verpflichtet  sich  Deutschland,  auf  diesen  Schiffahrtsweg
  die  in  den  Artikeln  332  bis  338  niedergelegte  Oroͤnung
zur  Anwendung  zu  bringen.

Kapitel  IV.
Bestimmungen  über  Rhein  und  Mosel.

Artikel  354.

Vom  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  ab  regelt
sich  die  Rheinschiffahrt  weiterhin  nach  dem  Mannheimer  Abkommen
  vom  I7.  Oktober  1868  nebst  Schlußprotokoll  mit
folgenden  Maßgaben:

Bei  etwaigen  Widersprüchen  zwischen  einzelnen  Bestimmungen
  des  genannten  Abkommens  und  den  Bestimmungen