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des  oben  im  Artikel  338  erwähnten  allgemeinen  Ubereinkommens,
  das  auch  auf  den  Rhein  Anwendung  findet,  gehen
die  Bestimmungen  des  allgemeinen  Ubereinkommens  vor.

Cängstens  binnen  sechs  Monaten  nach  Inkrafttreten  des
gegenwärtigen  Vertrags  tritt  die  im  Artikel  355  erwähnte
Zentralkommission  zum  Zwecke  des  Entwurfs  einer  Neufassung
des  Mannheimer  Abkommens  zusammen.  Dieser  Entwurf
wird  im  Einklang  mit  den  Bestimmungen  des  allgemeinen
Ubereinkommens  aufgestellt,  wenn  dieses  zu  dem  gedachten
Zeitpunkt  bereits  abgeschlossen  ist,  und  den  in  der  Zentralkommission
  vertretenen  Mächten  vorgelegt.

Deutschland  erklärt  schon  jetzt  seine  Zustimmung  zu  dem
in  der  obigen  Weise  aufgestellten  Entwurf.

Außerdem  werden  die  in  den  folgenden  Artikeln  behandelten
  Abänderungen  sofort  in  das  Mannheimer  Abkommen
aufgenommen.

Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  behalten  sich  das
Recht  vor,  sich  darüber  mit  den  Niederlanden  zu  verständigen.
Deutschland  verpflichtet  sich  schon  jetzt,  seine  Zustimmung  zu
jeder  derartigen  Vereinbarung  zu  geben,  sobald  es  darum
ersucht  wird.

Artikel  355.

Die  durch  das  Mannheimer  Abkommen  vorgesehene  Zentralkommission
  besteht  künftig  aus  neunzehn  Mitgliedern,  nämlich
aus:

2  Vertretern  der  Niederlande,
2  Vertretern  der  Schweiz,
4  Vertretern  der  deutschen  Uferstaaten,

4  Vertretern  Frankreichs,  das  außerdem  den  Vorsitzenden
  der  Kommission  ernennt,

2  Vertretern  Großbritanniens,

2  Vertretern  Italiens,

2  Vertretern  Belgiens.  "%
Die  Zentralkommission  nimmt  ihren  Sitz  in  Straßburg.