Jede  Abordnung  hat  foviel  Stimmen,  als  ihr  Vertreter
zustehen,  Hlelchviel  wieviel  Mitglieder  anwesend  sind.

Können  einige  dieser  Vertreter  bei  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  nicht  ernannt  werden,  so  sind  die  Entschließungen
  der  Kommission  trotzdem  gültig.

Artikel  356.

Die  Schiffe  aller  Nationen  und  ihre  Ladungen  genießen
dieselben  Rechte  und  Vorrechte  wie  die  eigens  zur  Rheinschiffahrt
  bestimmten  Schiffe  und  ihre  Ladungen.

Keine  der  in  den  Artikeln  15  bis  20  und  26  des  vorerwähnten
  Mannheimer  Abkommens,  im  Artikel  4  des  Schlußprotokolls
  oder  in  den  späteren  Abkommen  enthaltenen  Bestimmungen
  steht  der  freien  Schiffahrt  von  Schiff  und  Mannschaft
  irgendwelcher  Staatsangehörigkeit  auf  dem  Rhein
und  auf  den  Wasserstraßen,  auf  die  sich  die  gedachten  Abkommen
  beziehen,  entgegen,  vorausgesetzt,  daß  die  von  der
Zentralkommission  erlassenen  Vorschriften  über  den  Lolsendienst
  und  die  sonstigen  Polizeianordnungen  beobachtet  werden.)

Die  Bestimmungen  des  Artikel  22  des  Mannheimer  Abkommens
  und  des  Artikel  5  des  Schlußprotokolls  finden
lediglich  auf  die  als  Rheinschiffe  eingetragenen  Schiffe  Auwendung.
  Die  Zentralkommission  bestimmt  die  Art  und  Weise,
in  der  festgestellt  wird,  ob  die  anderen  Schiffe  den  Anforderungen
  der  allgemeinen  für  die  Nheinschiffahrt  gültigen
Vorschriften  entsprechen.

Artikel  357.

Längstens  binnen  drei  Monaten  nach  erhaltener  Aufforderung
  tritt  Deutschland  au  Frankreich  entweder  einen  Teil
der  Schlepper  und  Schiffe,  die  nach  Abzug  der  zur  Wiederherstellung
  und  Wiedergulmachung  abgegebenen,  in  den  deut-¾-

  zösischen  Text  heißt  es  ollgemeln  edie  sonsti  lizel.
aneraiPrantel!  Peusche  nbens  weich-  (ooern  i  lrn  Kr  1sce  nor
die  von  der  JLentralkommission  erlassenen  Polizelanordnungen  an-Leführt
  sind.

Reichs-Gesebl.  1919.  226