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schen  Rheinhäfen  eingetragen  bleiben,  ober  Geschäftsanteile
an  den  deutschen  Rheinschiffahrtsgesellschaften  ab.

Im  Falle  der  Abtretung  von  Schiffen  und  Schleppern
müssen  diese,  mit  ihrem  Zubehör  und  ihrer  Ausrüstung  versehen,
  in  gutem  Zustand  und  für  den  Handelsverkehr  auf
dem  Rhein  geeignet  sein  sowie  aus  den  letzten  Neubauten  ausgewählt
  werden.

Dieselben  Regeln  finden  Anwe  nduns,  insofern  Deutschland
an  Frankreich  abtritt:

1.  Einrichtungen,  Anlegeplätze,  Kaiflächen,  Docks,  Lagerhäuser,
  Lade=  und  CSöschvorrichtungen  usw.,  die  deutsche
Reichsangehörige  oder  deutsche  Gesellschaften  im  Hafen  von
Rotterdam  am  1.  August  1914  besaßen;

2.  Anteile  oder  Interessen,  die  Deutschland  ober  deutsche
Reichsangehörige  zu  demselben  Zeitpunkt  an  den  genannten
Einrichtungen  hatten.

Umfang  und  Einzelheiten  dieser  Abtretung  werden  binnen
eines  Jahres  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
unter  Berücksichtigung  der  berechtigten  Bedürfnisse  der
Beteiligten  durch  einen  von  den  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  ernannten  Schiedsrichter  oder  mehrere  solche  bestimmt.


Die  in  diesem  Artikel  vorgesehenen  Abtretungen  geben
Auspruch  auf  eine  Entschädigung,  deren  durch  den  oder
die  Schiedsrichter  in  Bausch  und  Bogen  festgesetzter  Gesamtbetrag
  keinesfalls  den  Anschaffungswert  des  abgetretenen
Materials  und  der  abgetretenen  Einrichtungen  übersteigen
darf  und  auf  die  von  Oeutschland  geschuldeten  Summen
anzurechnen  ist.  Es  ist  Sache  Deutschlands  die  Eigentümer
zu  Etschädigen.

Artikel  358.

Vorbehaltlich  selner  Verpflichtung,  den  Bestimmungen  des
Mannheimer  oder  des  an  seine  Stelle  tretenden  Abkommens

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