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sowie  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags  nachzukommen,
  hat  Frankreich  am  ganzen  Laufe  des  Rheins
zwischen  den  äußersten  Punkten  der  französischen  Grenzen:

a)  das  Recht,  zur  Speisung  der  bercits  gebauten  oder
noch  zu  bauenden  Schiffahrts-  und  Bewässerungskanäle
  oder  für  jeden  andern  Zweck  Wasser  aus
dem  Rhein  zu  entnehmen  und  auf  dem  deutschen
Ufer  alle  zur  Ausübung  dieses  Rechts  erforderlichen
Arbeiten  auszuführen,

b)  das  ausschließliche  Recht  auf  die  durch  den  Ausbau
des  Stromes  erzeugte  Kraft  mit  dem  Vorbehalt,
  daß  die  Hälfte  des  Wertes  der  tatsächlich
gewonnenen  Kraft  an  ODeutschland  vergütet  werden
muß.  Diese  Vergütung  wird  in  Geld  oder  in  Kraft
geleistet)  der  unter  Berücksichtigung  der  Kosten  der
für  die  Krafterzeugung  notwendigen  Arbeiten  berechnete
  Betrag  wird,  falls  darüber  kein  Einverständnis
erzielt  wird,  durch  Schiedsspruch  bestimmt.  Zu  diesem
Zweck  ist  Frankreich  allein  zur  Ausführung  aller
Ausbau-,  Stau=  und  sonstigen  Arbeiten,  die  es
zur  Krafterzeugung  für  erforderlich  hält,  in  diesem
Teile  des  Stromes  berechtigt.  Das  Recht,  aus  dem
Rhein  Wasser  zu  entnehmen,  wird  auch  Belgien  für
die  Speisung  des  unten  vorgesehenen  Rhein-Maasschiffahrtsweges
  zuerkannt.

Die  Ausübung  der  in  Absatz  a  und  b  dieses  Artikels
erwähnten  Rechte  darf  weder  im  Rheinbett  noch  in  den  etwa
an  seine  Stelle  tretenden  Ableitungen  die  Schiffbarkeit  beeinträchtigen
  oder  die  Schiffahrt  erschweren;  auch  darf  sie  keine
Erhöhung  der  bis  dahin  nach  Maßgabe  des  geltenden  Abkommens
  erhobenen  Abgaben  nach  sich  ziehen.  Alle  Bauentwürfe
  sind  der  Zentralkommission  zur  Feststellung)  ob  diese
Bedingungen  erfüllt  sind,  vorzulegen.