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einem  der  beiden  Ufer  keine  Arbeit  ohne  vorherige  Zustimmung
  der  Zentralkommission  oder  ihrer  Abgeordneten
ausgeführt  werden.

Artikel  360.

Frankreich  behält  sich  die  Befugnis  vor,  in  die  Rechte  und
PRlichten  einzutreten,  die  sich  aus  den  Abmachungen  zwischen
der  Regierung  von  Elsaß-Lothringen  und  dem  Grohherzogtum
Baden  bezüglich  der  am  Rhein  auszuführenden  Arbeiten  ergeben;
  es  kann  auch  diese  Abmachungen  binnen  fünf  Jahren
nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  kündigen.

Desgleichen  hat  Frankreich  die  Befugnis,  die  Arbeiten
ausführen  zu  lassen,  die  von  der  Zentralkommission  für  die
Aufrechterhaltung  oder  Verbesserung  der  Schiffbarkeit  des
Rheins  oberhalb  Mannheims  für  notwendig  befunden  werden.

Artikel  361.

Falls  sich  Belgien  binnen  25  Jahren  nach  Inkrafttreten  des
gegenwärtigen  Vertrags  entschließt,  einen  Großschiffahrtsweg
Rhein-Maas  in  der  Höhe  von  Ruhrort  zu  bauen,  ist  Dentschland
  verpflichtet,  den  auf  seinem  Gebiete  gelegenen  Teil  dieses
Schiffahrtswegs  nach  den  ihm  von  der  belgischen  Regierung
mitgeteilten  Plänen  zu  bauen,  vorausgesetzt,  daß  das  belgische
Verlangen  die  Zustimmung  der  Zentralkommission  findet.

Die  belgische  Regierung  hat  in  diesem  Falle')  das  Recht,
alle  erforderlichen  Vorarbeiten  an  Ort  und  Stelle  vorzunehmen.

Falls  Deutschland  die  Arbeiten  ganz  oder  teilweise  nicht
ausführt,  ist  die  Zentralkommission  befugt,  sie  an  seiner
Stelle  ausführen  zu  lassen.  Zu  diesem  Zweck  kann  sie  zwei
Monate  nach  einfacher  Benachrichtigung  gegen  die  von  ihr
festzustellende  und  von  Deutschland  zu  zahlende  Entschädigung
die  erforderlichen  Geländeplätze  bestimmen  und  abgrenzen  sowie
  den  Grund  und  Boden  in  Besitz  nehmen.

*)  Im  Engllschen  stalt  ein  diesem  Falle“:  ezu  dlesem  Jweck-.
Relchs-Gesebbl.  1919.  227