—  1249  —

Dieser  Schiffahrtsweg  tritt  unter  dieselbe  Verwaltungsordnung
  wie  der  Rhein  selbst.  Die  Umlegung  der  Anlagekosten
  einschließlich  der  oben  genannten  Entschädigung  auf  die
von  dem  Schiffahrtsweg  durchschnittenen  Staaten  erfolgt  durch
die  Zentralkommission.

Artikel  362.

Deutschland  verpflichtet  sich  schon  jetzt,  keinen  Widerspruch
gegen  irgendwelche  Vorschläge  der  Rheinschiffahrts-Zentralkommission
  zu  erheben,  die  die  Ausdehnung  ihrer  Zuständigkeit
  in  folgender  Richtung  bezwecken:

1.  auf  die  Mosel  von  der  französisch-luxemburgischen
Grenze  ab  bis  zum  Rhein,  vorbehaltlich  der  Zustimmung
  Luxemburgs;  «

.  auf  den  Rhein  oberhalb  Basel  bis  zum  Bodensee,
vorbehaltlich  der  Zustimmung  der  Schweiz;

2#

.  auf  die  Seitenkanäle  und  Fahrtrinnen,  die  etwa
zur  Verdoppelung  oder  Verbesserung  der  von  Natur
schiffbaren  Abschnitte  des  Rheins  oder  der  Mosel
oder  zur  Verbindung  zweier  von  Natur  schiffbarer
  Abschnitte  dieser  Wasserläufe  gebaut  werden,
sowie  auf  alle  anderen  Teile  des  rheinischen  Stromgebiets,
  die  etwa  unter  das  im  obigen  Artikel  338
vorgesehene  allgemeine  Ubereinkommen  fallen.

Kapitel  V.
Bestimmmgen,  die  der  Tschecho-Slowakes  die  Benudung  nördlicher  Hüfen
gewährleisten.
Artikel  363.

In  den  Häfen  Hamburg  und  Stettin  verpachtet  Deutschland
  der  Tschecho-Slowakei  für  einen  Zeitraum  von  99  Jahren
Landstücke,  die  unter  die  allgemeine  Verwaltungsordnung  der
Freizonen  treten  und  dem  unmittelbaren  Durchgangsverkehr
der  Waren  von  oder  nach  diesem  Staate  dienen  sollen.

Artikel  364.
Die  Abgrenzung  bieser  Landstücke,  ihre  Herrichtung,  die
Art  ihrer  Ausnutzung  und  überhaupt  alle  Bedingungen  ihrer
227-