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Verwendung  einschließlich  des  Pachtpreises  werden  durch  einen
Ausschuß  bestimmt,  der  sich  aus  je  einem  Vertreter  Deutschlands,
  der  Tschecho-Slowakei  und  Großbritanniens  zusammensetzt.
  Diese  Bedingungen  können  allé  zehn  Jahre  in  der
hleichen  Weise  einer  Nachprüfung  unterzogen  werden.

Dentschland  erklärt  im  voraus  seine  Zustimmung  zu  den
so  getroffenen  Entscheidungen.

Abschnitt  III.
Eisenbahnen.
Kapitel  1.
Bestimmungen  über  internationale  Beförderung.

Artikel  365.

Die  aus  den  Gebieten  der  alliierten  oder  assoziierten  Mächte
kommenden  und  für  Deutschland  bestimmten  Güter  sowie  die
durch  Deutschland  aus  oder  nach  den  Gebieten  der  alliierten
oder  assoziierten  Mächte  durchgeführten  Güter  genießen  von
Rechts  wegen  auf  den  deutschen  Eisenbahnen  bezüglich  der
Gebühren  (unter  Berücksichtigung  aller  Vergütungen  und
Rückvergütungen),  bezüglich  der  Verkehrserleichterungen  und
in  jeder  andern  Hinsicht  die  günstigste  Behandlung,  die  für
Güter  gleicher  Art  gilt,  welche  auf  irgendeiner  deutschen
Strecke  im  Binnenverkehr  oder  zum  Zweck  der  Aus.,  Ein=  oder
Durchfuhr  unter  ähnlichen  Beförderungsverhältnissen,  insbesondere
  bezüglich  der  Cänge  der  durchlaufenen  Strecken,
befördert  werden.  Das  Gleiche  gilt  auf  Verlangen  einer  oder
mehrerer  alliierter  oder  assoziierter  Mächte  für  alle  von  ihnen
namentlich  bezeichneten  Güter,  die  aus  Deutschland  kommen
und  für  ihre  Gebiete  bestimmt  sind.

Auf  ein  an  Deutschland  gerichketes  Ersuchen  einer  allü#erten
oder  assoziierten  Macht  müssen  internationale,  nach  den  Sätzen