—  1253  —

des  vorigen  Absatzes  aufgestellte  Tarife  mit  Durchgangsfrachtbriefen
  geschaffen  werden.

Artikel  366.

Mit  Wirkung  vom  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
  an  ernenern  die  Hohen  vertragschließenden  Teile  nach
Maßgabe  ihrer  Beteiligung  und  unter  den  im  zweiten  Absatz
dieses  Artikels  bezeichneten  Vorbehalten  die  in  Bern  am
14.  Oktober  1890,  20.  September  1893,  16.  Juli  1895,
16.  Juni  1898  und  19.  September  1906  unterzeichneten
Ubereinkommen  und  Vereinbarungen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr.


Wird  binnen  fünf  Jahren  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  ein  nenes  llbbereinkommen  über  die  Eisenbahnbeförderung
  von  Personen,  Gepäck  und  Gütern  an  Stelle
der  Berner  Konvention  vom  14.  Oktober  1890  und  ihrer
oben  genannten  Nachträge  geschlossen,  so  ist  dieses  neue  Ubereinkommen
  samt  den  auf  ihm  beruhenden  Zusatzbestimmungen
über  den  internationalen  Eisenbahnverkehr  für  Deutschland
verbindlich,  und  zwar  auch  dann,  wenn  diese  Macht  sich  weigert,
  an  der  Vorbereitung  des  Ulbereinkommens  mitzuwirken
oder  ihm  beizutreten.  Bis  zum  Abschluß  eines  neuen  Ubereinkommens
  hat  Deutschland  die  Bestimmungen  der  Berner
Konvention,  der  oben  genannten  Nachträge  und  der  Zusatzbestimmungen
  zu  befolgen.

Artikel  367.

Deutschland  ist  verpflichtet,  bei  ber  Einrichtung  eines
birekten  Fahrscheinverkehrs  für  Reisende  und  ihr  Gepäck  mitzuwirken,
  der  zur  Herstellung  von  Eisenbahnverbindungen  der
alliierten  und  assoziierten  Mächte  untereinander  oder  mit  anderen
  Ländern  durch  das  deutsche  Gebiet  hindurch  von  einer
oder  mehreren  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  verlangt
  wird;  zu  diesem  Iweck  hat  Deutschland  insbesondere
die  aus  dem  Gebiet  der  alli#erten  und  assoziierten  Mächte
kommenden  Züge  und  Wagen  zu  übernehmen  und  sie  mit
einer  Geschwindigkeit  weiterzuleiten,  die  mindestens  der  seiner