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besten  Fernzüge  auf  denselben  Strecken  gleichkommt.  Keinesfalls
  dürfen  die  Fahrpreise  für  diesen  direkten  Verkehr  höher
sein  als  die  im  inneren  deutschen  Verkehr  auf  derselben
Strecke  bei  gleicher  Geschwindigkeit  und  Bequemlichkeit  geltenden.

Bei  gleicher  Geschwindigkeit  und  Bequemlichkeit  dürfen
die  Tarife  für  die  Beförderung  von  Auswanderern  auf  den
deutschen  Eisenbahnen  nach  oder  von  Häfen  der  alliierten  und
assozijerten  Mächte  keinen  höheren  Kilometersatz  zugrunde  legen
als  den  der  günstigsten  Tarife  (unter  Berücksichtigung  aller
Vergütungen  und  Rückvergütungen),  die  auf  den  genannten
Bahnen  Auswanderern  nach  oder  von  irgendwelchen  andern
Häfen  zustatten  kommen.

Artikel  368.

Dentschland  verpflichtet  sich,  für  den  im  vorstehenden  Artikel
vorgesehenen  direlten  Verkehr  oder  für  die  Beförderung  von
Auswanderern  nach  oder  von  den  Häfen  der  alli#erten  oder
assozüerten  Mächte  leine  technischen,  fiskalischen  oder  Verhmen,

  wie  zum  Beispiel  Zollrevision,
allgemeinpolizeilcche,  gesundheitspolizellich  oder  Uberwachungsmaßnahmen
  zu  treffen,  die  eine  Erschwerung  oder  Verzögerung
dieses  Verkehrs  zur  Folge  hätten.

Artikel  369.

Bei  Beförderungen,  die  teils  mit  der  Eisenbahn,  teils  auf
Binnenwasserstraßen  mit  oder  ohne  Durchgangsfrachtbrief
erfolgen,  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  auf  die  mit
der  Eisenbahn  zurückgelegte  Strecke  Anwendung.

Kapltel  II.
Nollendes  Material.
Artikel  370.

Dentschland  verpflichtet  sich,  die  deutschen  Wagen  mit
Einrichtungen  zu  csehen,  die  es  ermöglichen:

Relchs-Gesehbl.  1919.  228