—  1257  —

1.  sie  in  die  Güterzüge  auf  den  Strecken  derjenigen
allü#rten  und  assoziierten  Mächte,  die  Vertragsteilnehmer
  an  der  am  18.  Mai  1907  abgeänderten
Berner  Konvention  vom  15.  Mai  1886  sind,  einzustellen,
  ohne  die  Wirkung  der  durchgehenden  Bremse
zu  behindern,  die  in  den  ersten  zehn  Jahren  nach
Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  in  jenen
Ländern  etwa  eingeführt  wird;

die  Wagen  dieser  Mächte  in  alle  Güterzüge  einzustellen,
  die  auf  den  deutschen  Strecken  verkehren.

L

Das  rollende  Material  der  alliierten  und  assoziierten
Mächte  erfährt  hinsichtlich  des  Umlaufs,  der  Unterhaltung
und  der  Instandsetzung  auf  den  deutschen  Strecken  dieselbe
Behandlung  wie  das  deutsche.

Kapitel  UI.
Abtretung  von  Eisendahnlinfen.

Artikel  371.

Unter  Vorbehalt  besonderer  Bestimmungen  über  die  Abtretung
  der  Häfen,  Wasserstraßen  und  Eisenbahnen  in  den
Gebieten,  über  die  Deutschland  seine  Souveränität  aufgibt,
und  unter  Vorbehalt  der  finanziellen  Bestimmungen  bezüglich
der  Konzessionsinhaber  und  der  Ruhegehaltsbezüge  der  Bahnangestellten
  erfolgt  die  Abtretung  der  Eisenbahnen  unter
folgenden  Bedingungen:

1.  Sämtliche  Eisenbahnanlagen  und  eeinrichtungen
müssen  vollständig  und  in  gutem  Zustand  übergeben
  werden;

.  wird  ein  Eisenbahnnetz  mit  eigenem  Wagenpark  als
ganzes  von  Deutschland  an  eine  der  alliierten  und
assoziierten  Mächte  abgetreten,  so  ist  dieser  Wagenpark
  vollständig  nach  der  letzten  Bestandaufnahme
vor  dem  11.  November  1918,  und  zwar  in  normalem
Zustand  abzuliefern;

8

#

für  Strecken  ohne  eigenen  Wagenpark  wird  der
abzuliefernde  Bruchteil  des  Wagenparks  des  Eisenbahnnetzes,
  zu  dem  diese  Strecken  gehören,  von  Sach-228°

