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verständigenausschüssen  bestimmt,  die  durch  die  alliierten
und  assoziierten  Mächte  ernannt  werden  und  in
denen  Deutschland  vertreten  ist.  Diese  Ausschüsse
haben  dabei  die  Größe  des  für  diese  Strecken  bei  der
letzten  Bestandaufnahme  vor  dem  11.  November  1918
verzeichneten  Wagenparks,  die  änge  der  Strecken
einschließlich  der  Nebengeleise,  die  Art  und  den  Umfang
  des  Verkehrs  zu  berücksichtigen.  Desgleichen
haben  sie  die  Lokomotiven,  Personen=  und  Güterwagen
  zu  bestimmen,  die  in  jedem  einzelnen  Falle
abzutreten  sind,  die  Ubernahmebedingungen  festzusetzen
  und  die  einstweiligen  Anstalten  zu  ihrer  Instandsetzung
  in  den  deutschen  Werkstätten  zu  treffen;

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Vorräte,  bewegliche  Einrichtungsgegenstände  und  Werkzeuge
  sind  unter  denselben  Bedingungen  wie  der
Wagenpark  abzuliefern.

Die  Bestimmungen  der  obigen  Nummern  3  und  4  finden
Anwendung  auf  die  Strecken  des  ehemaligen  Russisch-Polen,
die  von  Deutschland  auf  deutsche  Spurweite  umgenagelt  sind;
diese  Strecken  gelten  als  abgezweigter  Teil  des  preußischen
Staatseisenbahnnetzes.

Kaplitel  IV.

Bestimmungen  Über  einzelne  Eisenbahnlinien.

Artikel  372.

Durchauert  infolge  der  Festsetzung  neuer  Grenzen  eine  Eisenbahnverbindung
  zwischen  zwei  Teilen  desselben  Landes  ein
anderes  Land  oder  verläuft  eine  Zweiglinie  aus  einem  Land
in  ein  anderes,  so  werden  vorbehaltlich  der  Sonderbestimmungen
des  gegenwärtigen  Vertrags  die  Betriebsverhältnisse  in  einem
Abkommen  zwischen  den  beteiligten  Eisenbahnverwaltungen  geregelt.
  Können  diese  Verwaltungen  sich  über  die  Bedingungen
dieses  Abkommens  nicht  einigen,  so  werden  die  Streitfragen
Jegebenenfalls  durch  Sachverständigenausschüsse  entschieden,