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die  nach  den  Bestimmungen  des  vorstehenden  Artikels  gebildet
  werden.

Artikel  373.

Imerhalb  einer  Frist  von  fünf  Jahren  nach  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Vertrags  kann  die  Tschecho-Slowakei
auf  deutschem  Gebiet  den  Bau  einer  Eisenbahn  zur  Verbindung
  der  Stationen  Schlauney  und  Nachod  verlangen.
Die  Bankosten  gehen  zu  Lasten  der  Tschecho-Slowakei.

Artikel  374.

Deutschland  verpflichtet  sich,  innerhalb  einer  Frist  von  zehn
Jahren  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  auf  einen
von  der  schweizerischen  Regierung  nach  vorheriger  Verständigung
mit  der  italienischen  gestellten  Antrag  hin  die  Kündigung
des  internationalen  Ubereinkommens  vom  13.  Oktober  1909
über  die  Gotthardbahn  anzunehmen.  Sollte  über  die  Bedingungen
  dieser  Kündigung  kein  Einverständnis  erzielt  werden,
so  verpflichtet  sich  Deutschland  schon  jetzt,  sich  der  Entscheidung
  eines  von  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  zu
ernennenden  Schiedsrichters  zu  unterwerfen.

Kapitel  V.
Lbergangsbestimmungen.
Artikel  375.

Deutschland  hat  den  Beförderungs  einer  im
Namen  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  handelnden
Behörde  nachzukommen,  und  zwar:

1t"6  rR

1.  hinsichtlich  der  Beförderung  von  Truppen  in  Ausführung
  des  gegenwärtigen  Vertrags  sowie  hinsichtlich
  der  Beförderung  von  Gerät,  Munition  und
Vorräten  für  den  Heeresbedarf;

.  vorläufig  hinsichtlich  der  Beförderung  von  Nahrungsmitteln
  für  bestimmte  Gegenden,  hinsichtlich
möglichst  schneller  Wiederherstellung  normaler  Be.
förderungsverhältnisse  und  hinsichtlich  der  Einrichtung
des  Post-  und  Drahtverkehrs.

—i.