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Abschnitt  IV.

Entscheidung  von  Streitigkeiten  und  Nachprüfung
der  Bestimmungen  mit  dauernder  Geltung.
Artikel  376.

Streitfragen,  die  zwischen  den  beteiligten  Mächten  über  die
Auslegung  und  Anwendung  der  vorstehenden  Bestimmungen
entstehen,  werden  in  der  von  dem  Völkerbund  vorgesehenen
Weise  geregelt.

Artikel  377.
Der  Völkerbund  kann  jederzeit  die  Nachprüfung  derjenigen
vorstehenden  Artikel,  die  sich  auf  ein  dauerndes  Verwaltungsverhältuis
  beziehen,  auregen.

Artikel  378.

Die  Bestimmungen  der  Artikel  321  bis  330,  332,  365  und'
367  bis  369  dürfen  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren  nach  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Vertrags  jederzeit  von  dem  Rate
des  Völkerbunds  nachgeprüft  werden.

Mangels  einer  solchen  Nachprüfung  kann  nach  Ablauf
der  im  vorstehenden  Absatz  vorgesehenen  Frist  keine  der  alliierten
  und  assoziierten  Mächte  den  Vorteil  irgendeiner  der
Bestimmungen,  die  in  den  vorstebend  aufgezählten  Artikeln
enthalten  sind,  zugunsten  eines  Teiles  ihrer  Gebiete,  für  den
sie  keine  Gegenseitigkeit  gewährt,  beanspruchen.  Die  fünfjährige
  Frist,  während  der  keine  Gegenseitigkeit  gefordert
werden  darf,  kann  vom  Rate  des  Völkerbundes  verlängert
werden.

Abschnitt  V.
Sonderbestimmung.

Artikel  379.

Unbeschadet  der  besonderen  Verpflichtungen,  die  Deutschland
  zugunsten  der  alliierten  und  assoziierken  Mächte  durch
den  gegenwärtigen  Vertrag  auferlegt  sind,  verpftichtet  sich
Deutschland,  jedem  allgemeinen  lbereinkommen  über  die  internationale
  Regelung  des  Durchgangsverkehrs,  der  Schiffahrtswege,
  der  Häfen  und  Eisenbahnen  beizutreten,  das  zwischen

Relchs-Gesetzbl.  1919.  229