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den  alliierten  und  assoziierten  Mächten  mit  Zustimmung  bes
Völkerbunds  binnen  fünf  Jahren  nach  Inkrafttreten  des
gegenwärtigen  Vertrags  abgeschlossen  wird.

Abschnitt  VI.

Bestimmungen  Über  den  Kieler  Kanal.
Artikel  380.  «

Der  Kieler  Kanal  und  seine  Jugänge  stehen  den  Kriegsund
  Handelsschiffen  aller  mit  Deutschland  in  Frieden  lebenden
Nationen  auf  dem  Fuße  völliger  Gleichberechtigung  dauernd.
frei  und  offen.

ç  Artikel  381.

.  Die  Staatsangehörigen,  Güter,  Schiffe  und  Boote  aller
Mächte  werden  hinsichtlich  der  Abgaben,  der  Abfertigung

sowie  in  jeder  anderen  Richtung  bei  der  Benutzung  des
Kanals  auf  dem  Fuße  völliger  Gleichberechtigung  behandeit,
so  daß  jeder  Unterschied  zuungunsten  der  Staatsangehörigen,
Güter,  Schiffe  und  Boote  irgendemer  Macht  gegenüber  den
deutschen  Reichsangehörigen  sowie  den  Gütern,  Schiffen  und
.Booten  Deutschlands  oder  der  meistbegünstigten  Nation  aus-Ceschlossen
  bleibt.

Der  Verkehr  von  Personen,  Schiffen  und  Booten  erfährt
keine  andern  Beschränküngen  als  solche,  die  sich  aus  den
Polizei=  und  Zollvorschriften,  aus  den  Vorschriften  über  das
Gesundheitswesen,  sowie  über  Aus-  und  Einwanderung,  endlich
  aus  Ein=  und  Ausfuhrverboten  ergeben.  Diese  Bestimmungen
  müssen  angemessen  und  gleichmäßig  sein  und
dũrfen  den  Handel  nicht  unnötig  behindern.

Artikel  382.

Für  die  Benutzung  des  Kanals  oder  seiner  Iugänge
dürfen  von  den  Schiffen  und  Booten  nur  Abgaben  erhoben
werden,  die  zur  angemessenen  Deckung  der  Kosten  für  die
Schiffbarerhaltung  oder  die  Verbesserung  bes  Kanals  oder
selner  Zugänge  oder  zur  Bestreitung  von  Ausgaben  im  Intrresse

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