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der  Schiffahrt  dienen.  Ihr  Tarif  wird  nach  dlesen  Ausgaben
  berechuet  und  in  den  Häfen  ausgehängt.

Diese  Abgaben  werden  so  festgesetzt,  daß  eine  ins  einzelne
gehende  Untersuchung  der  Ladung  nicht  ustig  ist,  es  sei  denn,
daß  Verdacht  des  Schmuggels  oder  einer  Ubertretung  besteht.

Artikel  383.

Durchgangsgüter  können  unter  Zollverschluß  gebracht  oder
unter  die  Aufsicht  der  Zollbeamten  gestellt  werden]  die  Einund
  Ansladung  der  Waren  sowie  die  Ein=  und  Ausschiffung
der  Reisenden  darf  nur  in  den  von  Dentschland  bezelchneten
  Häfen  erfolgen.  "“

Artikel  384.

Auf  der  ganzen  Strecke  sowie  auf  den  Iugängen  des
Kieler  Kanals  dürfen  andere  Abgaben  irgendwelcher  Art  als
die  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage  festgesetzten  nicht  erhoben
werden.

Artikel  385.

Deutschland  ist  verpflichtet,  geeignete  Maßnahmen  zur
Beseitigung  von  Schiffahrtshindernissen  oder  gefahren  zu
treffen  und  die  Erhaltung  guter  Schiffahrtsverhältnisse  sicherzustellen.
  Es  darf  keine  Arbeiten  unternehmen,  die  der  Schiff.
fahrt  auf  dem  Kanal  oder  seinen  Zugängen  Abbruch  tun
könnten.

Artikel  386.
In  Falle  der  Verletzung  einer  der  Bestimmungen  der
Artikel  380  bis  386  oder  bei  Meinungsverschiedenheit  über
die  Auslegung  dieser  Artikel  kann  jede  beteiligte  Macht
den  vom  Völkerbund  zu  diesem  Zwecke  eingesetzten  Gerichtshof
  aurufen.

Um  zu  vermeiden,  daß  Fragen  von  geringer  Bedentung
vor  den  Völkerbund  gebracht  werden,  errichtet  Deutschland
in  Kiel  eine  Ortsbehörde,  die  berufen  ist,  über  Streitigkeiten
in  ersier  Instanz  zu  befinden  und  nach  Möglichkeit  den
durch  die  konsularischen  Vertreter  der  beteiligten  Mächte  etwa
vorgebrachten  Beschwerden  abzuhelfen.