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Teil  XIII.
Arbeit.

Abschnitt  I.
Organisation  der  Arbeit.

Da  der  Völkerbund  die  Begründung  des  Weltfriedens
zum  Ziele  hat,  und  ein  solcher  Friede  nur  auf  dem  Boden
der.  sozialen  Gerechtigkeit  aufgebaut  werden  kann,

da  ferner  Arbeitsbedingungen  bestehen,  die  für  eine  große
Anzahl  von  Menschen  mit  so  viel  Ungerechtigkeit,  Elend  und
Entbehrungen  verbunden  sind,  daß  eine  den  Weltfrieden  und
die  Welteintracht  gefährdende  Unzufriedenheit  entsteht,  und
da  eine  Verbesserung  dieser  Bedingungen  dringend  erforderlich
ist,  zum  Beispiel  hinsichtlich  der  Regelung  der  Arbeitszeit,  der
Festsetzung  einer  Höchstdauer  des  Arbeikstags  und  der  Arbeitswoche,
  der  Regelung  des  Arbeitsmarkts,  der  Verhütung  der
Arbeitslosigkeit,  der  Gewährleistung  von  Löhnen,  welche  an-Zemessene
  Cebensbedingungen  ermöglichen,  des  Schutzes  der
Arbeiter  gegen  allgemeine  und  Berufskrankheiten  sowie  gegen
Arbeitsunfälle,  des  Schutzes  der  Kinder,  Jugendlichen  und
Frauen,  der  Alters-  und  Invalidenunterstützung,  des  Schutzes
der  Interessen  der  im  Ansland  beschäftigten  Arbeiter,  der  Anerkennung
  des  Grundsatzes  der  Freiheit  gewerkschaftlichen  Zusammenschlusses,
  der  Gestaltung  des  beruflichen  und  technischen
Unterrichts  und  ähnlicher  Maßnahmen,

da  endlich  die.  Nichtannahme  einer  wirklich  menschlichen
Arbeitsordnung  durch  irgendeine  Regierung  die  Bemühungen
der  anderen,  auf  die  Verbesserung  des  Loses  der  Arbeiter  in
ihrem  eigenen  Lande  bedachten  Nationen  hemmt,

haben  die  Hohen  vertragschließenden  Teile,  geleitet
sowohl  von  den  Gefühlen  der  Gerechtigkeit  und  Menschlichkeit
als  auch  von  dem  Wunsche,  einen  dauernden  Weltfrieden  zu
sichern,  folgendes  vereinbart: