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Kapitel  1.
Organisation.
Artikel  387.

es  wird  ein  ständiger  Verband  begründet,  der  an
der  Verwirklichung  des  in  der  Einleitung  dargelegten  Planes
zu  arbeiten  berufen  ist.

Die  ursprünglichen  Mitgliedstaaten  des  Völkerbundes  sind
zugleich  die  ursprünglichen  Mitgliedstaaten  dieses  Verbandes,
später  bringt  die  Mitgliedschaft  im  Völkerbund  die  Mitgliebschaft
  in  dem  genannten  Verbande  mit  sich.

Artikel  388.
Der  ständige  Verband  besiht:
1.  eine  Hauptversammlung  von  Vertretern  der  Mitgliedstaaten,

2.  ein  Internationales  Arbeltsamt  unter  der  Leilung
des  im  Artikel  393  vorgesehenen  Verwaltungsrats.

Artikel  389.

Die  Hauptversammlung  von  Vertretern  der  Mitgliedstaaten
hält  je  nach  Bedarf,  aber  mindestens  einmal  jährlich  ihre
Tagungen  ab.  Sie  setzt  sich  aus  je  vier  Vertretern  eines
jeden  Mitgliedstaates  zusammen.  Von  diesen  sind  zwei  Regierungsvertreter;
  von  den  zwei  anderen  vertritt  je  einer  die
Arbeitgeber  und  je  einer  die  Arbeitnehmer  eines  jeden  Mitgliedstaats.


Jedem  Vertreter  können  technische  Ratgeber  beigegeben
werden.  Ihre  Zahl  darf  höchstens  zwei  für  jeden  einzelnen
Gegenstand  betragen,  der  auf  der  Tagesordnung  der  Tagung
steht.  Sind  Fragen,  die  besonders  die  Frauen  angehen,  in  der
Hauptversammlung  zu  erörtern,  so  muß  wenigstens  eine  der
zu  technischen  Ratgebern  bestimmten  Personen  eine  Frau  sein.

Die  Mitgliedstaaten  verpflichten  sich,  diejenigen  Vertreter
und  technischen  Ratgeber,  die  nicht  Regierungsvertreter  sind,
im  Einverständnis  mit  den  maßgebenden  Berufsverbänden

Reichs-Gesebl.  1919.  230