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der  Arbeltgeber  oder  Arbeitnehmer  des  betreffenden  Landes  zu
bestimmen,  vorausgesetzt,  daß  solche  Verbände  bestehen.

Die  technischen  Natgeber  dürfen  nur  auf  Antrag  des  Vertreters,
  dem  sie  beigeordnet  sind,  und  mit  besonderer  Genehmigung
  des  Vorsitzenden  der  Versammlung  das  Wort  er-Sreifen.
  An  den  Abstimmungen  nehmen  sie  nicht  teil.

Ein  Vertreter  kann  durch  eine  an  den  Vorsitenden  gerichtete
  schriftliche  Mitteilung  einen  seiner  technischen  Natgeber
als  seinen  Stellvertreter  bezeichnen)  der  Stellvertreter  kann
in  dieser  Eigenschaft  an  den  Beratungen  und  Abstimmungen
teilnehmen.  -

Die  Namen  der  Vertreter  und  ihrer  technischen  Ratgeber
werden  dem  Internationalen  Arbeitsamt  durch  die  Regierung
eines  jeden  Mitgliedstaats  mitgeteilt.

Die  Vollmachten  der  Vertreter  und  ihrer  technischen  Ratgeber
  werden  von  der  Versammlung  geprüft;  diese  kann  mit
Zweidrittelmehrheit  der  von  den  anwesenden  Vertretern  abgegebenen
  Stimmen  die  Zulassung  eines  jeden  Vertreters  oder
technischen  Ratgebers  ablehnen,  der  nach  ihrer  Entscheidung  nicht
gemäß  den  Bestimmungen  dieses  Artikels  ernannt  worden  ist.

Artikel  390.

Jeder  Vertreter  hat  das  Recht,  unabhängig  für  sich  selbst
über  alle  der  Versammlung  unterbreiteten  Fragen  abzustimmen.


Sollte  einer  der  Mitgliedstaaten  einen  nicht  der  Regierung
angehbrenden  Vertreter,  auf  den  er  einen  Anspruch  hat,  nicht
bestimmt  haben,  so  steht  zwar  dem  andern,  nicht  der  Regierung
  angehörenden  Vertreter  das  Recht  zur  Teilnahme  an
den  Beratungen  der  Versammlung  zu,  aber  kein  Stimmrecht.

Lehnt  die  Versammlung,  kraft  der  ihr  durch  Artikel  389
verliehenen  Volluricht  die  Zulassung  eines  Vertreters  eines  der
Mitgliedstaaten  ab,  so  sind  die  Bestimmungen  dieses  Artikels
so  anzuwenden,  als  ob  der  betreffende  Vertreter  nicht  ernannt
  worden  wäre.

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