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Das  Internationale  Arbeitsamt  hat  die  Aufgabe,  die  Tagesordnung
  für  die  Tagungen  der  Hauptversammlung  vorzubereiten.

Es  erfüllt  ferner  gemäß  den  Bestimmungen  dieses  Teiles
des  gegenwärtigen  Vertrags  die  ihm  bei  allen  internationalen
Streitigkeiten  zufallenden  Obliegenheiten.

Es  verfaßt  und  veröffentlicht  in  französischer,  englischer
und  in  jeder  anderen  Sprache,  die  der  Verwaltungsrat  für
angebracht  hält,  eine  in  regelmäßiger  Wiederkehr  erscheinende
Zeitschrift,  die  sich  den  die  Industrie  und  Arbeit  betreffenden
Fragen  von  internationalem  Interesse  widmet.

Uberhaupt  hat  es  neben  der  in  blesem  Artikel  bezeichneten
Täligkeit  alle  anderen  Befugnisse  und  Obliegenheiten,  die  ihm
zu  übertragen  die  Hauptversammlung  für  angebracht  hält.

Artikel  397.

Die  Ministerien  der  Mitgliedstaaten,  zu  deren  Zuständigkei#t
die  Arbeiterfranen  gehören,  lönnen  mit  dem  Ceiter  durch
Vermittelung  des  Vertreters  ihrer  Regierung  beim  Verwaltungsrat
  des  Internationalen  Arbeitsamts  oder  in  Ermangelung
  eines  solchen  Vertreters  durch  Vermittelung  eines
anderen  dazu  geeigneten,  von  der  beteiligten  Regierung  damit
beauftragten  Beamten  unmutelbaren  Geschäftsverlehr  unlerhalten.


Artlkel  398.

Das  Internationale  Arbeitsamt  kann  die  Mitwirkung  des
Generalsekretärs  des  Völkerbunds  bei  allen  Fragen  in  Anspruch
  nehmen,  bei  denen  er  zu  elner  solchen  Mitwirkung  in
der  Lage  ist.

Artikel  399.

Jeder  der  Milgliedstaaten  bezahlt  die  Reise-  und  Aufenthaltskosten
  seiner  Vertreter  und  ihrer  technischen  Natgeber  sowie
gegebenenfalls  die  Kosten  seiner  an  den  Tagungen  der  Hauptversanemiung
  und  des  Verwaltungsrats  teilnehmenden  Beanftragten.


Alle  andern  Kosten  des  Internalionalen  Arbeilsamts,  der
Tagungen  der  Hauptversammlung  oder  des  Verwaltungsrats
werden  dem  Leiter  durch  den  Generalsekretär  des  Völkerbunds

Reichs-Gesehbl.  1919.  231