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Jede  Frage,  deren  Prüfung  die  Hauptversammlung  außerhalb
  des  im  vorigen  Absatz  vorgesehenen  Verfahrens  mit  der
gleichen  Zweidrittelmehrheit  beschließt,  ist  auf  die  Tagesordnung
  der  folgenden  Tagung  zu  setzen.

.  Artikel  403.

Die  Hauptversammlung  stellt  ihre  Geschäftsordnung  auf;
sie  wählt  ihren  Vorsitzenden;  sie  kann  Ausschüsse  einsetzen,
denen  die  Erstattung  von  Berichten  über  alle  von  ihr  für
prüfungöbedürftig  befundenen  Fragen  obliegt.

Die  einfache  Mehrheit  der  von  den  amvesenden  Mitgliedern
  der  Hauptversammlung  abgegebenen  Stimmen  ist
entscheidend,  es  sei  denn,  daß  eine  größere  Mehrheit  ausdrücklich
durch  andere  Artikel  dieses  Abschnitts  des  gegenwärtigen  Vertrags
  vorgeschrieben  ist.

Die  Abstimmung  ist  unwirksam,  wenn  die  Jahl  der  abgegebenen
  Stimmen  geringer  ist  als  die  Hälfte  der  in  der
Tagung  amwesenden  Vertreter.

Artikel  404.  «
Die  Hauptversammlung  kann  den  von  ihr  eingesetzten.
Ausschüssen  technische  Ratgeber  mit  beratender,  aber  nicht
beschließender  Stimme  beigeben.

Artikel  405.

Erklärt  sich  die  Hauptversammlung  für  die  Annahme  von
Anträgen,  die  in  Verbindung  mit  einem  Gegenstand  der
Tagesordnung  stehen,  so  hat  sie  zu  bestimmen,  ob  diese  Anträge
  die  Form  haben  sollen:  a)  eines  Vorschlags-,  der  den
Mitgliedstaaten  zur  Prüfung  vorzulegen  ist,  damit  er  in  der
Form  eines  Landesgesetzes  oder  anderswie  zur  Ausführung
gelangt)  b)  oder  eines  Entwurfs  zu  einem  durch  die  Mit-Fliedstaaten
  zu  ratifizierenden  internationalen  lbereinkommen.

In  beiden  Zällen  bedarf  es  zur  Annahme  eines  Vorschlags
oder  eines  Entwurfs  zu  einem  Ubereinkommen  in  der  Endabstimmung
  der  Hauptversammlung  einer  Zweidrittelmehrheit
der  Stimmen  der  amvesenden  Vertreter.  «