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Bei  der  Aufstellung  eines  Vorschlags  oder  eines  Entwurfs
zu  einem  Ubereinkommen,  das  allgemeine  Geltung  erhalten  soll,
hat  die  Hauptversammlung  auf  diejenigen  Länder  Rücksicht  zu
nehmen,  in  denen  das  Klima,  die  unvollkommene  Entwicklung
der  gewerblichen  Organisation  oder  andere  Sonderumstände
die  Verhältnisse  der  Industrie  wesentlich  abweichend  gestalten.
Sie  hat  in  solchen  Fällen  die  Abänderungen  in  Anregung  zu
bringen,  die  sie  angesichts  der  besonderen  Verhältniss  e  dieser
Länder  für  notwendig  erachtet.

Eine  Ausfertigung  des  Vorschlags  oder  des  Entwurfs  des
Ubereinkommens  wird  vom  Vorsitzenden  der  Hauptversammlung
  oder  dem  Leiter  unterzeichnet  und  dem  Generalsekretär
des  Völkerbunds  behändigt.  Dieser  übermittelt  jedem  Mitgliedstaat
  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Vorschlags  oder  des
Entwurfs  des  llbereinkommens.

Jeder  Mitgliedstaat  verpflichtet  sich,  spätestens  ein  Jahr  nach
Schluß  der  Tagung  der  Hauptversammlung  (oder  wenn  dies
infolge  von  außbergewöhnlichen  Umständen  innerhalb  eines
Jahres  unmöglich  ist,  sobald  es  angängig  ist,  aber  unter
keinen  Umständen  später  als  achtzehn  Monate  nach  Schluß
der  Tagung  der  Hauptversammlung),  den  Vorschlag  oder  den
Entwi#rf  zu  einem  Ubercinkommen  der  zuständigen  Stelle
oder  den  zuständigen  Stellen  zu  unterbreiten,  damit  er  zum
Gesetz  erhoben  oder  eine  anderweitige  Maßnahme  getroffen  wird.

Handelt  es  sich  um  einen  Vorschlag,  so  haben  die  Mitgliedstaaten
  den  Generalsekretär  von  den  getroffenen  Maßregeln
  in  Kenntnis  zu  setzen.

Handelt  es  sich  um  den  Entwurf  zu  einem  Ulbereinkommen,
so  hat  der  Mitgliedstaat,  der  die  Zustimmung  der  zuständigen
Stelle  oder  Stellen  erhält,  die  förmliche  Ratifikation  des
Ubereinkommens  dem  Generalsekretär  mitzuteilen  und  die  er.
forderlichen  Maßregeln  zur  Durchführung  der  Bestimmungen
des  betreffenden  Ubereinkommens  zu  treffen.

Hat  ein  Vorschlag  keine  gesetzgeberische  oder  andere  Maßregeln
  zur  Folge,  die  ihm  Wirkung  verschaffen,  oder  findet