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oin  Entwurf  zu  einem  Ubereinkommen  nicht  die  Zustimmung
der  dafür  zuständigen  Stelle  ober  Stellen,  so  hat  der  Mitgliedstaat
  keine  weitere  Verpflichtung.

Handelt  es  sich  um  einen  Bundesstaat,  dessen  Befugnis
zum  Beitritt  zu  einem  Arbeitsübereinkommen  bestimmten  Beschränkungen
  unterliegt,  so  hat  die  Regierung  das  Recht,  den
Entwurf  eines  Ubereinkommens,  der  unter  diese  Beschränkungen
fällt,  als  einfachen  Vorschlag  zu  betrachten)  in  diesem  Falle
gelangen  die  Bestimmungen  dieses  Alrtikels  über  Vorschläge
zur  Anwendung.

Der  vorstehende  Artikel  ist  nach  folgendem  Erundsatz
auszulegen:

In  keinem  Falle  begründet  die  Annahme  eines  Vorschlags
oder  des  Entwurfs  eines  Ubereinkommens  durch  die  Haupt.
versammlung  für  einen  Mitgliedstaat  die  Verpflichtung,  den
durch  seine  Gesetzgebung  den  betreffenden  Arbeitern  schon  gewährten
  Schutz  zu  vermindern.

Artikel  406.
Jebes  dergestalt  ratifizierte  Ubereinkommen  wird  vom

Generalsekretär  des  Völkerbunds  verzeichnet;  es  verpflichter
aber  nur  die  Mitgliedstaaten,  von  deuen  es  ratiffziert  worden  ist.

Artikel  407.

Vereinigt  ein  Entwurf  bei  der  endgültigen  Gesamtabstimmung
  nicht  die  Zweidrittelmehrheit  der  von  den  anwesenden
  Vertretern  abgegebenen  Stimmen  auf  sich,  so  steht
den  Mitgliedstaalen  des  ständigen  Verbandes,  die  dies
wünschen,  frei,  ein  Sonderübereinkommen  mit  dem  gleichen
Inhalt  zu  schließen.

Jedes  derartige  Ubereinkommen  ist  durch  die  beteiligten
Regierungen  dem  Generalfekretär  des  Völkerbundes  mitzuteilen,

  der  es  verzeichnen  läßt.

Relchs-Gesehbl.  1919.  232