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Artikel  408.

Jeder  Mitgliedstaat  verpflichtet  sich,  dem  Internationalen
Arbeitsamt  einen  jährlichen  Bericht  über  seine  Maßnahmen
zur  Durchführung  der  Ubereinkommen,  denen  er  beigetreten
ist,  vorzulegen.  Die  Form  dieser  Berichte  bestimmt  der  Verwaltungsratj
  sie  müssen  die  von  ihm  geforderten  Einzelheiten
enthalten.  Der  Leiter  legt  der  nächstfolgenden  Tagung  der
Hauptversammlung  einen  zusammenfassenden  Auszug  aus  diesen
Berichten  vor.

Artikel  400.

Jede  an  das  Internationale  Arbeitsamt  gerichtete  Beschwerde
  eines  Berufsverbandes  von  gewerblichen  Arbeitnehmern
  oder  Arbeitgebern,  die  sich  darauf  gründet,  daß
irgendein  Mitgliedstaat  nicht  in  befriedigender  Weise  ein  von  ihm
angenommenes  Ubereinkommen  ausgeführt  habe,  kann  durch
den  Verwaltungsrat  der  Regierung,  gegen  die  die  Beschwerde
sich  richtet,  übermittelt  werden.  Diese  Regierung  kann  ersucht
werden,  sich  zur  Sache  zu  erklären.

Artikel  410.

Geht  von  der  in  Frage  kommenden  Regierung  in  angemessener
  Frist  keine  Erklärung  ein,  oder  hält  der  Verwaltungsrat
  die  eingehende  Erklärung  für  unzrureichend,
so  hat  der  Verwaltungsrat  das  Recht,  die  eingegangene  Beschwerde
  und  gegebenenfalls  die  erteilte  Antwort  zu  veröffentlichen.


»  Artikel  411.

Jeder  Mitgliedstaat  kann  beim  Internationalen  Arbeitsamt
eine  Beschwerde  gegen  einen  anderen  Mitgliedstaat  vorbringen,
der  nach  seiner  Ansicht  ein  von  beiden  Teilen  auf  Grund
der  vorstehenden  Artikel  ratifiziertes  Ubereinkommen  nicht  in
befriedigender  Weise  durchführt.

Der  Verwaltungsrat  kann,  wenn  er  es  für  angebracht  hält,
sich  mit  der  Regierung,  gegen  die  die  Beschwerde  sich  richtet,  in
der  im  Artikel  409  bezeichneten  Weise  in  Verbindung  setzen,  bevor

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