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er  nach  dem  weiter  unten  angegebenen  Verfahren  einen
Untersuchungsausschuß  mit  der  Angelegenheit  betraut.

Hält  es  der  Verwaltungsrat  nicht  für  nötig,  die  Beschwerde
  der  in  Frage  kommenden  Regierung  mitzuteilen,
oder  läuft  bei  ihm  nach  erfolgter  Mitteilung  keine  befriedigende
Antwort  innerhalb  einer  angemessenen  Frist  ein,  so  kann  er
die  Bildung  eines  Untersuchungsausschusses  herbeiführen,  dem
es  obliegt,  die  streitige  Frage  zu  prüfen  und  darüber  zu
berichten.

Das  gleiche  Verfahren  kann  von  dem  Verwalltungsrat
entweder  von  Amts  wegen  oder  auf  die  Beschwerde  eines
Vertreters,  der  Mitglied  der  Hauptversammlung  ist,  eingeschlagen
  werden.

Kommt  eine  auf  Grund  der  Artikel  410  oder  411  aufgeworfene
  Frage  vor  den  Verwaltungsrat,  so  hat  die  in
Frage  stehende  Regierung,  falls  sie  nicht  schon  einen  Abgeordneten
  im  Verwaltungsrat  hat,  das  Recht,  einen  Vertreter
zur  Teilnahme  an  den  betreffenden  Beratungen  des  Verwaltungsrats
  zu  ernennen.  Der  für  diese  Verhandlungen
bestimmte  Zeitpunkt  ist  der  in  Frage  kommenden  Negierung
rechtzeitig  mitzuteilen.

Artikel  412.

Der  Untersuchungsausschuß  wird  auf  folgende  Weise
gebildet:

Jeder  Mitgliedstaat  verpflichtet  sich,  binnen  sechs
Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegemwärtigen  Vertrags  drei
in  industriellen  Fragen  maßgebende  Personen  zu  bezeichnen,
eine  zur  Vertretung  der  Arbeitgeber,  eine  zweite  zur  Vertretung
  der  Arbeitnehmer  und  eine  von  beiden  unabhängige
dritte.  Diese  Personen  stellen  zusammen  eine  Liste  auf,  aus
der  die  Mitglieder  des  Untersuchungsausschuss  8  zu  wählen  sind.

Der  Verwaltungsrat  hat  das  Recht  zu  prüfen,  ob  die
Voraussetzungen  für  die  Bestellung  der  bezeichneten  Personen